Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
1. Ist bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer bestandskräftig abschlägig entschieden, kommt eine Veranlagung weder nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 noch gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 i.d.F. des JStG 2008 in Betracht.
2. Die Änderung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durch das JStG 2007 begründet kein weiteres eigenständiges Antragsrecht des Steuerpflichtigen.
3. Kommt eine Veranlagung des Steuerpflichtigen weder nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 noch gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 i.d.F. des JStG 2008 in Betracht, können auch Grundlagenbescheide nicht über die Änderungsnorm des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu einer solchen führen.
Normenkette
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG i.d.F. des JStG 2008 i. V .m. § 52 Abs. 55j i.d.F. des StVereinfG 2011, § 46 Abs. 2 Nr. 1 ESG i.d.F. des JStG 2007 i.V.m. § 52 Abs. 55j i.d.F. des StVereinfG 2011, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
Sachverhalt
K reichte nach Zwangsgeldandrohung seine ESt-Erklärung für 2001 am 3.3.2004 beim FA ein. Neben positiven Lohneinkünften erklärte K Verluste aus Gewerbebetrieb (Beteiligung an T GmbH). Am 27.1.2004 lehnte das FA die Verlustfeststellung ab, am 12.8.2004 die Durchführung der Veranlagung zur ESt 2001; dies wurde bestandskräftig. Am 21.12.2005 erging für die T GmbH ein Verlustfeststellungsbescheid für 2001 (Verlust 47.327 DM). Nun beantragte K erneut die ESt-Veranlagung 2001; das FA lehnte ab. Die Klage war aber erfolgreich (FG München, Urteil vom 5.5.2011, 7 K 601/09, Haufe-Index 2719687, EFG 2011, 1706).
Entscheidung
Der BFH hob aus den in den Praxis-Hinweisen erläuterten Erwägungen die Vorentscheidung auf und wies die Klage auf Durchführung der ESt-Veranlagung ab.
Hinweis
Der Besprechungsfall hat, wie eine Reihe von Urteilen zu § 46 EStG