Leitsatz
Ist ein Arbeitnehmer aus Deutschland in die Nähe seiner Arbeitsstelle in der Schweiz verzogen, so eröffnet Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/1992 auch dann kein erweitertes Besteuerungsrecht Deutschlands, wenn der Umzug in die Schweiz erst mehrere Jahre nach Aufnahme der dortigen Arbeitstätigkeit erfolgt ist.
Normenkette
Art. 4 Abs. 1 und 4, Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/1992
Sachverhalt
Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und wohnte bis Ende Januar 2004 in Deutschland. Er war seit 1998 für eine AG in der Schweiz nichtselbstständig tätig. Am 27.01.2004 erwarb er eine Wohnung in der Schweiz, wohin er sich unter Aufgabe seines deutschen Wohnsitzes abmeldete. Sein Weg zur Arbeitsstätte verringerte sich durch den Umzug von 35 km (1 Stunde) Autofahrt auf 0,5 km Fußweg je einfache Strecke.
Das Arbeitsverhältnis zu der AG endete zum 30.11.2004. Im Dezember 2004 nahm der Kläger eine nichtselbstständige Tätigkeit für eine GmbH in Deutschland auf. Die Anstellung bei der GmbH war zunächst bis zum 31.12.2005 befristet, wurde aber später zum 30.11.2005 vorzeitig beendet. Während der Zeit der Beschäftigung bei der GmbH pendelte der Kläger arbeitstäglich von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte und zurück. Im Dezember 2005 war der Kläger arbeitslos; seit Januar 2006 war er erneut in der Schweiz nichtselbstständig tätig.
Das FA ging zunächst davon aus, dass der Kläger für das Streitjahr der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliege. Daraufhin beantragte der Kläger unter Hinweis auf § 1 Abs. 3 EStG eine Veranlagung zur ESt. Dementsprechend behandelte das FA ihn als unbeschränkt Steuerpflichtigen. Es rechnete die in der Schweiz gezahlte Steuer auf die ESt an.
Die gegen den ESt-Bescheid gerichtete Klage hatte Erfolg; das FG hob den Bescheid ersatzlos auf (FG Baden-Württembe...