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Keine Korrektur der von einer Kapital- auf eine Personengesellschaft übergehenden Pensionsrückstellungen durch den Ansatz von Sondervergütungen

Dr. Eckart Ratschow
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Leitsatz

Zuführungsbeträge zu Pensionsrückstellungen für die Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft, die im Zuge eines Formwechsels auf eine Mitunternehmerschaft übergehen, sind für die zusageberechtigten Mitunternehmer weder zum steuerlichen Übertragungsstichtag noch danach anteilig in Sondervergütungen umzuqualifizieren.

 

Normenkette

§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 und 2 UmwStG 2006, § 6a Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG

 

Sachverhalt

Die Kläger, Vater und Sohn, waren an einer GmbH beteiligt und als deren Geschäftsführer tätig. Die GmbH erteilte beiden Gesellschaftern eine Pensionszusage. Die Gesellschafter beschlossen die formwechselnde Umwandlung der GmbH in eine GbR zum 30.9.2009/1.10.2009. Die GbR übernahm die Pensionszusagen mit dem sich aus der Übertragungsbilanz ergebenden Wert. Nach einer Betriebsprüfung vertrat das FA die Auffassung, dass die bis zum Übertragungsstichtag geleisteten Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen versicherungsmathematisch zum Teil auf noch zu erdienende Versorgungsansprüche entfielen und dass deshalb in den Sonderbilanzen der zusageberechtigten Mitunternehmer (auf den 31.12.2009) Ausgleichsposten zu bilden seien. Nach Einbringung ihrer GbR-Anteile in eine KG und Vollbeendigung der GbR klagten die ehemaligen Gesellschafter der GbR gegen den entsprechend geänderten Feststellungsbescheid des Streitjahrs (2009). Das FG hat der Klage zum Teil stattgegeben und u.a. die Sondereinnahmen der Kläger auf 0 EUR herabgesetzt (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2019, 8 K 892/16, Haufe-Index 14052255, EFG 2020, 1140).

 

Entscheidung

Der BFH hat die (nur vom FA eingelegte) Revision, in der es nur noch um den Ansatz von Ausgleichsposten in den Sonderbilanzen der zusageberechtigt...

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