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Keine Begründung eines Wohnsitzes durch ein Standby-Zimmer.

Dr. Björn-Axel Dißars, Dr. Ulf-Christian Dißars
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Leitsatz

Ein nur zum Übernachten genutztes Standby-Zimmer eines Piloten führt nicht zur Annahme eines Wohnsitzes in Deutschland.

 

Sachverhalt

Strittig war, ob der Kläger, ein schweizerischer Staatsbürger, einen Wohnsitz in Deutschland begründet hatte. Der Kläger, ein Pilot, mietete zusammen mit zwei anderen Piloten ein sogenanntes Standby-Zimmer in einem Kellergeschoß. Dieses suchte er bei dienstlichen Aufenthalten in Deutschland auf, da der Arbeitgeber eine Unterkunft in der Nähe des Einsatzortes forderte. Sein Hauptwohnsitz lag unstrittig in der Schweiz. In den Jahren 2003 bis 2006 wurde er von seinem Arbeitgeber als beschränkt Steuerpflichtiger behandelt. Im Rahmen einer Überprüfung kam das Finanzamt zu der Ansicht, der Kläger habe einen Wohnsitz in Deutschland gehabt und sei deshalb unbeschränkt steuerpflichtig. Es erließ entsprechende Nachforderungsbescheide, gegen die Einspruch eingelegt wurde. Der Kläger machte im Einspruchs- und dem sich anschließenden Klageverfahren - geltend, er habe keinen Wohnsitz in Deutschland gehabt, da es sich um eine reine Schlafgelegenheit gehandelt habe, die einem Hotelzimmer vergleichbar sei. Persönliche Gegenstände habe er dort nicht verwahrt, er habe lediglich drei Nächte im Schnitt pro Monat dort verbracht. Das Zimmer sei schon keine Wohnung, da es nicht dem Mindeststandard entsprochen habe. Weder eine Küche noch ein eigenes Bad sei dort vorhanden gewesen. Auch sei das Zimmer gelegentlich an andere Gäste als die drei Piloten vermietet worden. Das Finanzamt vertrat weiterhin die Auffassung, dass ein Wohnsitz gegeben sei.

 

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht Hessen kam zu dem Schluss, dass hier der Kläger keinen Wohnsitz in Deutschland begründet habe. Zwar sei eine Wohnung im Sinne des § 8 AO gegeben, denn diese erford...

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