Leitsatz
1. Die Beurteilung, ob Aufwendungen durch eine einen Einkünftetatbestand verwirklichende Tätigkeit oder privat veranlasst sind, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung des Finanzgerichts.
2. Die ausschließlich durch ein (Regel‐)Insolvenzverfahren verursachten Aufwendungen sind der privaten Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen und daher nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes abziehbar. Dies gilt nicht für solche Aufwendungen, die zwar ihre Ursache in einer durch den Insolvenzverwalter durchgeführten Verwertungsmaßnahme haben, aber auch angefallen wären, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut außerhalb eines Insolvenzverfahrens veräußert hätte und in einem solchen Fall als Werbungskosten abziehbar wären.
Normenkette
§ 9 Abs. 1 Satz 1, § 21, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, § 33 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 1 Satz 1 InsO
Sachverhalt
Im Jahr 2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet. Die Insolvenzverwalterin verwertete im Streitjahr 2017 zwei in den Jahren 2009 und 2010 erworbene, vermietete Mehrfamilienhäuser. Im Jahr 2020 wurde das Insolvenzverfahren beendet. Einer Restschuldbefreiung bedurfte es wegen der vollständigen Befriedigung der Gläubiger der Klägerin aufgrund der Verwertung deren Vermögens im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht.
Die Klägerin erklärte Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften aus dem Verkauf der Vermietungsobjekte und begehrte später mit Änderungsantrag (§ 164 Abs. 2 AO) den Ansatz verschiedener Kosten im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren als Werbungskosten. Dabei handelte es sich unter anderem um Kosten der Insolvenzverwaltung, Verwertun...