Leitsatz
Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse für eine Ersatzkraft im Rahmen der Haushaltshilfe an nahe Angehörige (§ 38 Abs. 4 Satz 2 SGB V) unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.
Normenkette
§ 32b Abs. 1 Nr. 1b EStG , § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB V
Sachverhalt
Die Kläger wurden als Eheleute zur ESt zusammen veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit; die Klägerin war Hausfrau. Die Kläger waren mit ihren vier minderjährigen Kindern bei der AOK krankenversichert.
Im Frühjahr 1996 war die Klägerin sechs Wochen lang erkrankt. Der Kläger ließ sich in dieser Zeit unbezahlten Urlaub geben und übernahm anstelle der Klägerin die Führung des Familienhaushalts. Im Rahmen der Haushaltshilfe (§ 38 SGB V) zahlte die AOK daraufhin 4.309 DM an den Kläger aus.
Diesen Betrag erfasste das FA bei der ESt-Veranlagung der Kläger im Weg des Progressionsvorbehalts. Den Einspruch, mit dem die Kläger vortrugen, es habe sich bei der Leistung der AOK um einen "Aufwandsersatz" an die selbst krankenversicherte Klägerin und nicht um eine Lohnersatzleistung an den Kläger gehandelt, wies das FA zurück. Die Klage blieb erfolglos.
Entscheidung
Die Revision der Kläger hatte Erfolg. Die (Erstattungs-)Leistung der AOK an den Kläger unterliege nicht dem Progressionsvorbehalt; dies unabhängig davon, ob die AOK die Leistung direkt an den Kläger gezahlt bzw. die Klägerin die erhaltene Leistung an den Kläger weitergeleitet habe. Zwischen der AOK und dem Kläger bestehe im Hinblick auf die Haushaltshilfe sozialversicherungsrechtlich keine Leistungsbeziehung. Die Zahlung der AOK an den Kläger habe nur für Rechnung der Klägerin erfolgen können.
Hinweis
1. Sozialrechtlicher Hintergrund der Entscheidung: Im Streitfall hatte ein Ehemann (Stammversicherter bei der AOK) während der Krankheit...