Leitsatz
1. Eine Energiesteuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 26 Abs. 1 EnergieStG kann nur insoweit gewährt werden, als die auf dem Betriebsgelände eingesetzten Energieerzeugnisse in hierzu bestimmten Anlagen oder Anlagenteilen zur Herstellung von Energieerzeugnissen verwendet werden.
2. Werden die in einer Tierkörperverwertungsanlage gewonnenen Tierfette nur zu einem bestimmten Anteil zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff bestimmt und wird der restliche Anteil an Tierfetten und Knochenmehl zu anderen Zwecken weiterveräußert, so ist zur Berechnung des entlastungsfähigen Anteils der eingesetzten Energieerzeugnisse das Verhältnis zwischen der Gesamterzeugung und den hergestellten Energieerzeugnissen zu bestimmen.
Normenkette
§ 47 Abs. 1 Nr. 4, § 26 Abs. 1 EnergieStG, § 59 Satz 1 EnergieStV, Art. 21 Abs. 3 RL 2003/96/EG
Sachverhalt
Ein Unternehmen betreibt eine Verwertungsanlage für tierische Nebenprodukte und besitzt eine Erlaubnis für die Herstellung von Energieerzeugnissen. Das Unternehmen gewinnt unter Einsatz von Dampf vor allem Tier- und Knochenfett, das zum Teil gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff bestimmt ist; und zwar im Februar 2010 zu 62 % des gewonnenen Fetts. Die restlichen 38 % wurden zu anderen Zwecken weiterveräußert. Einen Teil des erzeugten und als Heizstoff bestimmten Fetts setzt die Klägerin in ihrem Betrieb zur Erzeugung des Dampfes für die Verwertungsanlage ein.
Für den vorgenannten Monat meldete die Klägerin beim HZA das Fett zur Versteuerung an, beantragte jedoch für die als Heizstoff im eigenen Betrieb eingesetzte Menge eine Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG. Das HZA gewährte die beantragte Steuerentlastung nur teilweise, weil der Anteil der zu Energieerzeugnissen bestimmten Knochenfe...