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Kein Erlass von Nachzahlungszinsen bei Gewinnverlagerungen innerhalb verschiedener Veranlagungszeiträume

Prof. Dr. Franz Dötsch
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Leitsatz

Ein Erlass von Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt bei nachträglicher Zuordnung von Einkünften zu einem anderen Veranlagungszeitraum nicht in Betracht.

 

Normenkette

§§ 233a, 227 AO

 

Sachverhalt

Nach einer Außenprüfung gelangte das FA im Jahr 1995 zu der zutreffenden Erkenntnis, dass ein von der Klägerin erzielter Veräußerungsgewinn nicht – wie in den bisherigen Einkommensteuerbescheiden angenommen – im Jahr 1992, sondern bereits 1991 zu versteuern sei. Dies führte für 1991 zu einer Steuernachzahlung und für 1992 zu einer Steuererstattung. Dementsprechend setzte das FA in bestandskräftigen Zinsbescheiden für 1991 Nachzahlungszinsen und für 1992 Erstattungszinsen fest.

Die Klägerin begehrte, den Überhang der Nachzahlungszinsen über die Erstattungszinsen i.H. eines Teilbetrags aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen. Das FA versagte den Erlass. Die dagegen erhobene Klage hatte vor dem FG Erfolg (EFG 2004, 1020). Der BFH folgte dem nicht und wies die Klage ab.

 

Entscheidung

Im Gegensatz zum FG habe das FA den von der Klägerin begehrten Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen zu Recht mit der Erwägung abgelehnt, dass das Ausklammern von Gewinnverlagerungen aus der Vollverzinsung nach § 233a AO dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen würde.

In der öffentlichen Anhörung zum StRG 1990, mit dem die Verzinsung nach § 233a AO eingeführt worden sei, habe der Bundesverband der Deutschen Industrie u.a. eingewendet, dass die Verzinsung auch "bloße Gewinnverlagerungen" erfasse und daher Auseinandersetzungen zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen zur Folge haben würde. Gleichwohl habe der Gesetzgeber in Kenntnis dieses Umstands an der Verknüpfung der Vollverzinsung nach § 233a AO mit der jahrgangsbezogenen Steuerfestsetzung festgehalten und keine Sonder...

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    Entscheidungsstichwort (Thema) Kein Billigkeitserlass der durch Gewinnverlagerungen entstandenen Nachzahlungszinsen Leitsatz (amtlich) Ein Erlass von Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt bei nachträglicher ...

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