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Jung, SGB XII § 70 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts

Dr. Manuela Müller
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) mit Wirkung zum 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Abs. 1 und 3 der Vorschrift wurden mit Art. 2 des Dritten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) mit Wirkung zum 1.1.2017 (Art. 2 des genannten Gesetzes) geändert. 

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Regelung entspricht in ihren Abs. 1 bis 3 dem bisherigen § 70 BSHG und in ihrem Abs. 4 dem bisherigen § 71 BSHG. Eine Haushaltshilfe ist nunmehr dauerhaft zu gewähren, wenn hierdurch die Unterbringung in einer stationären Einrichtung verhindert oder zumindest aufgeschoben werden kann. Während bei den Hilfen nach Kapitel 4 bis 8 jeweils eine Eingangsbestimmung die Leistungsberechtigten nennt, wird darauf im Neunten Kapitel verzichtet. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Leistungsberechtigung ergeben sich wiederum aus der zentralen Vorschrift des § 19 Abs. 3.

2 Rechtspraxis

2.1 Rechtsnatur und Verhältnis zu anderen Leistungen

 

Rz. 3

Zweck der Norm ist grundsätzlich keine auf Dauer angelegte hauswirtschaftliche Versorgung, sondern – in Abgrenzung zur Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel – die persönliche Betreuung der Haushaltsangehörigen für den Fall des vorübergehenden Ausfalls des Haushaltsführers sowie die zur Aufrechterhaltung eines Haushalts erforderlichen Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil v. 11.12.2007, B 8/9b SO 12/06 R). Erforderlich für eine Hilfegewährung ist nach dem Wortlaut der Vorschrift, dass die Hilfeleistung für einen begrenzten Zeitraum notwendig ist. Das Ende der Notlage muss daher grundsätzlich absehbar sein (das OVG Niedersachsen, Urteil v. 28.12.1993, 4 M 2984/93, nimmt einen Zeitraum von 6 Monaten an). Allerd...

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