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Jung, SGB VIII § 89e Schutz der Einrichtungsorte / 2.1 Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber Träger des vorangegangenen gewöhnlichen Aufenthaltsortes (Abs. 1 Satz 1)

Hans-Joachim Roesler
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Rz. 3

Soweit für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit der g.A. der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen maßgebend ist und die in Frage kommende Person den g.A. im jeweiligen Einzelfall in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform begründet, so trifft die Pflicht zur Erstattung der Kosten der Jugendhilfemaßnahme den örtlichen Träger, in dessen Bereich diese Person ihren g.A. vor Aufnahme in die Einrichtung oder sonstige Wohnform hatte. Zum Begriff des g.A. siehe auch § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, Erläuterungen zu § 86 Rz. 11 bis 16. Rechtserheblich i. S. d. § 89e sind allerdings ausschließlich diejenigen Einrichtungen, die auch tatsächliche Betreuungsleistungen erbringen. Eine Einrichtung, die mehr oder minder "nur" Beratungsgespräche oder auch psychosoziale Betreuung in Gestalt der Vermittlung lebenspraktischer Hilfen anbietet, erfüllt die in § 89e geforderten Kriterien indes nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die Wohnform auf ein in sich schlüssiges Konzept angebotener Maßnahmen stützt, das den Aufenthaltszweck einer Betreuung verfolgt und dessen Umsetzung gewährleistet (vgl. hierzu auch VG Ansbach, Gerichtsbescheid v. 14.8.2000, AN 14 K 99.01157, DAVorm 2000 S. 1025; Bay VGH, Urteil v. 19.7.2006, 12 BV 04.1238). In Ergänzung der übrigen Kostenerstattungsnormen erfasst § 89e Abs. 1 Satz 1 insbesondere die Fälle, in denen sich Eltern bzw. der für die Zuständigkeitsbestimmung maßgebliche Elternteil in Frauenhäusern, Pflegeheimen, einer Einrichtung des Erwachsenenstrafvollzugs (Justizvollzugsanstalt) etc. aufhalten und dort im Einzelfall ihren Lebensmittelpunkt begründen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sich die betreffende Person an diesem Ort im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und deshalb anzunehmen ist, dass damit auch ...

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