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Jung, SGB VIII § 89 Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt

Hans-Joachim Roesler
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 89 gilt seit dem 1.4.1993 i. d. F. des 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) in der seit dem 1.1.2012 gültigen Fassung des SGB VIII (BGBl. I 2011 S. 2022) und ersetzt damit die bis zum 31.3.1993 geltende Vorschrift des § 97 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts i. d. F. v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163). Die Bestimmung erweitert darüber hinaus § 97 Abs. 2 a. F. um einen bis dahin nicht erfassten Kostenerstattungstatbestand, mit dem Ziel, künftig alle Leistungen über eine Kostenerstattungspflicht in einer eigenständigen Norm abzudecken, die wegen Fehlens eines gewöhnlichen Aufenthalts (g.A.) auf dem tatsächlichen Aufenthalt beruhen (vgl. BT-Drs. 12/2866 S. 24).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Ist in den Fällen der § 86, § 86a und § 86b mangels Vorliegen eines g.A. der maßgeblichen Person(en) an den Ort des tatsächlichen Aufenthalts anzuknüpfen, so sind die Kosten, die der Jugendhilfeträger des tatsächlichen Aufenthaltsortes aufwendet, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich er gehört. Mit dieser Regelung soll eine überproportionale Belastung des eher rein zufällig zur Jugendhilfeleistung verpflichteten Trägers am tatsächlichen Aufenthaltsort vermieden werden. Die Kostenerstattung zwischen dem örtlichen und dem überörtlichen Jugendhilfeträger wird als vertikale Kostenerstattung bezeichnet. Finden Verfahren zur Erstattung von Jugendhilfeaufwendungen rein auf der Ebene der örtlichen Träger statt, spricht man im Unterschied dazu von der horizontalen Kostenerstattung.

2 Rechtspraxis

2.1 Kostenerstattung als Folge der Anknüpfung an den tatsächlichen Aufenthalt

 

Rz. 3

§ 89 erfasst Fallgestaltungen, in denen sich die örtliche Zuständigkeit gemäß § 86, § 86a sowie § 86b nicht nach dem g.A. bestimmen lässt, sondern hilfsweise auf den tatsächlichen Aufenthalt abgestellt werden muss. Das können folgende Konstellationen sein:

  • tatsächlicher...

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SGB VIII - Kinder- und Juge... / § 89 Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt
SGB VIII - Kinder- und Juge... / § 89 Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt

Ist für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich, so sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.

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