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Jung, SGB VIII § 86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder

Hans-Joachim Roesler
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Zuständigkeitsregelung des § 86 b für Leistungsberechtigte nach § 19 wurde durch das 1. SGB VIII-ÄndG eingeführt und trat zum 1.4.1993 in Kraft. Leistungsberechtigter ist der Elternteil (Mutter oder Vater), der mit dem Kind oder den Kindern die Betreuung in einer sog. Mutter-/Vater-Kind-Einrichtung in Anspruch nimmt (vgl. hierzu Ausführungen zu § 19). § 86 b gilt seit dem 1.1.2012 i. d. F. der Bekanntmachung v. 11.9.2012 (BGBl. I S. 2022).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 86 b knüpft für Leistungen nach § 19 (gemeinsame Wohnform für Mütter/Väter und Kinder) zunächst an den gewöhnlichen Aufenthalt (g.A.) des nach § 19 Leistungsberechtigten (Mutter oder Vater) an, hilfsweise an den tatsächlichen Aufenthalt, soweit ein g.A. des anspruchsberechtigten Elternteils nicht vorhanden sein sollte. Im Wesentlichen entspricht die Systematik dieser Zuständigkeitsnorm der des § 86 a. Sie unterscheidet dabei nicht, ob es sich bei der/dem Leistungsberechtigten (Mutter oder Vater) um einen minderjährigen oder einen volljährigen Leistungsempfänger handelt. Auch bei minderjährigen Leistungsberechtigten ist auf den (eigenen) g.A. vor Leistungsbeginn abzustellen. Unter Umständen bis dahin unterschiedlich zu beurteilende Zuständigkeiten im Verhältnis des leistungsberechtigten Elternteils zu dem Kind bzw. den Kindern, weil beispielsweise der die Hilfe in Anspruch nehmende Elternteil vor Hilfebeginn einen von seinem Kind/seinen Kindern abweichenden g.A. begründet, werden durch § 86 b auf den g.A. des Leistungsberechtigten konzentriert, um "Mehrfachzuständigkeiten" auszuschließen.

2 Rechtspraxis

2.1 Gewöhnlicher Aufenthalt der/des Leistungsberechtigten (Abs. 1 Satz 1)

 

Rz. 3

Für die Gewährung von Leistungen nach § 19 ist der g.A. der leistungsberechtigten Mutter bzw. des leistungsberechtigten Vaters vor Beginn der Leistung maßgeblich. Zu den Begrifflichkeiten "Leistung", "vor Beginn der Leistung" sow...

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  (1) 1Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2§ 86a Absatz 2 gilt ...

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