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Jung, SGB XII § 139 Übergangsregelung zur Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019

Hans-Peter Jung
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 12 Nr. 7 i. V. m. Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) eingefügt. Zum 1.1.2020 werden die Vorschriften der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im SGB XII gestrichen und an ihrer Stelle im SGB IX der Abschnitt mit dem Titel "Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderung" eingeführt. Mit Art. 13 Nr. 40 i. V. m. Art. 26 Abs. 4 Nr. 5 BTHG wurde bereits die ab 1.1.2020 geltende völlig veränderte Fassung des § 139 verabschiedet. Sie trägt die Überschrift "Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020".

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2019 geltende Übergangsregelung wird dadurch erforderlich, dass das Vertrags- und Vergütungsrecht für die Eingliederungshilfe bereits zum 1.1.2018 in den §§ 123 ff. SGB IX geregelt ist, während die übrigen Regelungen des 2. Teils des SGB IX erst zum 1.1.2020 in Kraft treten. Die Vorschrift stellt klar, dass die am 31.12.2017 geltenden Vereinbarungen bis zum 31.12.2019 weitergelten.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Mit der Übergangsregelung soll erreicht werden, dass bei den Vertragsparteien ausreichend Kapazitäten für Verhandlungen der Vereinbarungen nach Teil 2 des SGB IX zur Verfügung stehen. Mit ihr soll auch erreicht werden, dass während des Umstellungszeitraums insbesondere mögliche Konflikte über bestehende Verträge ausgeschlossen werden. Leistungserbringern soll auch während der Verhandlungen über die neuen Verträge Sicherheit garantiert werden (BT-Drs. 18/9522 S. 331 zu § 140 XII-Entwurf).

Abs. 1 Satz 1 sieht dies für die vereinbarten oder durch die Schiedsstellen festgesetzten Vergütungen für Leistungen der Eingliederungsh...

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