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F. Abgänge

Prof. Dr. Dr. h.c. Wolfgang Ballwieser
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Tz. 67

Stand: EL 55 – ET: 03/2025

Eine Finanzinvestition darf nicht mehr in der Bilanz angesetzt werden, wenn sie abgeht oder wenn sie dauerhaft nicht mehr genutzt wird und keine künftigen wirtschaftlichen Vorteile bei ihrem Abgang erwartet werden (IAS 40.66).

 

Tz. 68

Stand: EL 55 – ET: 03/2025

Wird ein Teil einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie ersetzt, ist der korrespondierende Buchwert auszubuchen (IAS 40.68). In Bezug auf das Anschaffungskostenmodell ist dies aufgrund des Komponentenansatzes grundsätzlich durchführbar. Probleme können entstehen, wenn der zu ersetzende Teil nicht abgeschrieben wurde und eine entsprechende Wertermittlung auch im Nachhinein praktisch nicht durchführbar ist. IAS 40.68 führt hierzu aus, dass dann ggf. die Kosten für die Ersetzung des jeweiligen Teils einen Indikator für die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten darstellen können. Da insbesondere Preisänderungen oder technischer Fortschritt einen Vergleich erschweren oder gar unmöglich machen können, ist letztlich immer eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Ähnliche Probleme können bei der Verwendung des Modells des beizulegenden Zeitwerts entstehen. Hier kann die Höhe der Wertminderung für den betreffenden Teil insgesamt unklar sein. Auch kann fraglich sein, inwieweit die Wertminderung des zu ersetzenden Teils bereits in den beizulegenden Zeitwert eingeflossen ist. In den Fällen, in denen die entsprechende Ermittlung praktisch nicht durchführbar ist, können die Kosten für die Ersetzung des Teils in den Buchwert des Vermögenswertes einbezogen werden. Anschließend ist die gesamte als Finanzinvestition gehaltene Immobilie, wie bei einem Zugang, neu zu bewerten.

 

Tz. 69

Stand: EL 55 – ET: 03/2025

Gewinne oder Verluste aus der Stilllegung oder dem Abgang der Finanzinvesti...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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