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b. Abgrenzung zwischen IFRIC 12 und Vereinbarungen, die in den Anwendungsbereich von IFRS 16 fallen

Dipl.-Kfm. Christoph Piesbergen, Silvia Geberth
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Tz. 30

Stand: EL 46 – ET: 03/2022

Eine Vereinbarung zwischen der öffentlichen Hand und einem privaten Unternehmen kann auch einen Leasingvertrag beinhalten, der gemäß IFRS 16 zu bilanzieren wäre. Während IAS 17, der Vorgängerstandard von IFRS 16, auf einem Risiko-Chancen-Modell zur Identifizierung von Leasingverträgen basierte, wendet IFRS 16 ebenso wie IFRIC 12 ein Kontrollmodell an. Entsprechend dürfte die Abgrenzung zwischen Leasingverträgen und nach IFRIC 12 zu bilanzierenden Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen durch das Inkrafttreten von IFRS 16 einfacher geworden sein. Vor diesem Hintergrund hatte das IASB geprüft, ob es erforderlich ist, Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen im Anwendungsbereich von IFRIC 12 explizit aus dem Anwendungsbereich von IFRS 16 auszuschließen. Auf Wunsch von Interessenträgern hat das IASB aus Gründen der Klarheit in IFRS 16 einen Anwendungsbereichsausschluss für Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen aufgenommen (vgl. IFRS 16.BC69).

 

Tz. 31

Stand: EL 46 – ET: 03/2022

Ein Leasingverhältnis ist nach IFRS 16 definiert als eine Vereinbarung, bei welcher der Vertrag das Recht überträgt, die Nutzung eines identifizierten Vermögenswerts für einen bestimmten Zeitraum gegen eine Gegenleistung zu kontrollieren (vgl. IFRS 16.9). Das Recht, die Nutzung eines identifizierten Vermögenswerts zu kontrollieren, wird dann in Form des Rechts beschrieben, die Nutzung des Vermögenswerts zu bestimmen, dh., der Kunde muss berechtigt sein

(a) im Wesentlichen den gesamten wirtschaftlichen Nutzen aus der Verwendung des identifizierten Vermögenswerts zu ziehen und
(b) über die Nutzung des identifizierten Vermögenswertes zu entscheiden (vgl. IFRS 16.B9).

Im Falle einer Dienstleistungskonzessionsvereinbarung, bei der die Voraussetzungen des IFRIC 12.5 vorliegen,...

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