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Jansen/Sommer, SGB I § 35 Sozialgeheimnis

Dr. Jörg Deckers
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift gehört zu den ersten gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz im Sozialgesetzbuch und wurde mit dem Ersten Buch des SGB am 13.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 bekannt gemacht. Erste Änderungen erfuhr sie mit Wirkung zum 1.1.1981 mit der Einführung der speziellen Datenschutzregelungen im Zweiten Kapitel des SGB X (BGBl. I S. 1469). Im Laufe der Jahre erfolgten weitere Ergänzungen, so durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze v. 18.5.2001 (BGBl. I S. 904), mit dem u. a. die Vorschriften des SGB I und X an die EU-Datenschutzrichtlinie angepasst wurden (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. EG L 281 v. 23.11.1995 S. 31), durch Art. 4 des Gesetzes zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts v. 5.11.2001 (BGBl. I S. 2950), durch Art. 1 des Gesetzes zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit v. 23.7.2002 (BGBl. I S. 2787), durch Art. 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes v. 23.7.2004 (BGBl. I S. 1842) und mit Wirkung v. 1.1.2005 durch Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242).

Redaktionelle Änderungen erfuhr § 35 in Abs. 1 Satz 4 durch Art. 2 Nr. 2 SGB IV-ÄndG mit Wirkung zum 1.1.2008; § 107 SGB IV wurde durch § 18h SGB IV ersetzt.

Bereits zum 1.1.2009 wurde durch Art. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) der Verweis auf § 18h SGB IV in Abs. 1 Satz 4 wieder gestric...

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