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Jansen, SGG § 61 Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung, Abstimmung

Dr. Hermann Frehse
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Für die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung verweist das SGG auf die Vorschriften des GVG. § 61 entspricht im Wesentlichen § 55 VwGO und § 52 FGO. Die Norm ist seit dem Inkrafttreten des SGG zweimal geändert worden. Art. 9 des Gesetzes (Opferschutzgesetz) v. 18.12.1986 (BGBl. I S. 2496) änderte § 61 Abs. 1 SGG in der Fassung der Bekanntmachung v. 23.9.1975 (BGBl. I S. 2535) mit Wirkung zum 1.4.1987. § 61 Abs. 1 Satz 2 wurde aufgehoben (Art. 9 Nr. 2) und die Verweisung "§§ 169, 172 bis 191" in § 61 Abs. 1 Satz 1 durch die Verweisung "§ 169, 171b bis 191" ersetzt (Art. 9 Nr. 1). Eine weitere Änderung hat die Vorschrift durch Art. 8 Nr. 0 Buchst. b des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) v. 24.8.2004 (BGBl. I S. 2198, 2205) mit Wirkung zum 1.9.2004 erfahren. In Abs. 1 wurde die Angabe "191" durch "191a" ersetzt. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/3482 S. 24) heißt es hierzu:

"Eine blinde oder sehbehinderte Person kann nach § 191a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes verlangen, dass ihr gerichtliche Schriftstücke auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Mit der Änderung soll erreicht werden, dass diese Vorschrift, die für das verwaltungsgerichtliche (§ 55 Verwaltungsgerichtsordnung), für das finanzgerichtliche (§ 52 Finanzgerichtsordnung), für das arbeitsgerichtliche (§ 9 Arbeitsgerichtsgesetz) und für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 8 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) entsprechend gilt, auch im sozialgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist."

In Abs. 2 wurde die Angabe "198" durch "197" ersetzt. Ausweislich der Gesetzesbegründung handelt es sich dabei um eine redaktionelle Änderung, da § 198 GVG durch § 85 Nr. ...

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Sozialgerichtsgesetz / § 61 [Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung, Abstimmung]
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  (1) 1Für die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache gelten die §§ 169, 171b bis 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. 2Abweichend von Satz 1 ist § 185 Absatz 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ...

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