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Jansen, SGG § 35 Voraussetzungen für das Amt des ehrenamtlichen Richters

Dr. Johannes Jansen
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift regelt die Rechtsstellung, Aufgaben und Berufungsvoraussetzungen der ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht. Hinsichtlich der Berufung, Vorschlagslisten, persönlichen Voraussetzungen, Ausschließungsgründe, Ablehnungs- und Entlassungsgründe, Entschädigung, des Schutzes der ehrenamtlichen Richter, des Ordnungsgeldes, der Amtsenthebung sowie des Ausschusses der ehrenamtlichen Richter erfolgt dies durch Verweisung auf die Vorschriften, die für die am Sozialgericht tätigen ehrenamtlichen Richter gelten (§§ 13 bis 23). Darüber hinaus regelt § 35 die Besonderheiten, die für die am Landessozialgericht tätigen ehrenamtlichen Richter abweichend bzw. zusätzlich gelten sollen. Durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) ist eine Änderung lediglich insofern erfolgt, als die in Abs. 1 Satz 1 HS 2 genannte Frist der nunmehr geltenden Amtsperiode von 5 Jahren angepasst worden ist. Eine weitere (mittelbare) Änderung hat die Vorschrift durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes v. 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung zum 1.4.2008 dadurch erfahren, dass §§ 13, 14, 16 und 23 geändert worden sind. Das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) hat mit Wirkung zum 1.1.2012 die Regelungen in § 33 insoweit verändert, als die Vorschriften, auf die § 35 verweist, geändert worden sind.

2 Rechtspraxis

2.1 Lebensalter

 

Rz. 2

In § 35 Abs. 1 Satz 1 HS 1 wird zwingend vorgeschrieben, dass der an das Landessozialgericht berufene ehrenamtliche Richter das 30. Lebensjahr vollendet haben muss, während für eine Berufung an ein Sozialgericht die Vollendung des 25. Lebensjahres ausreicht (§ 16). Zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt das 30. Lebensjahr vollendet sein muss (Berufung, Beginn...

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Sozialgerichtsgesetz / § 35 [Voraussetzungen für das Amt des ehrenamtlichen Richters]
Sozialgerichtsgesetz / § 35 [Voraussetzungen für das Amt des ehrenamtlichen Richters]

  (1) 1Die ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter bei einem Sozialgericht gewesen sein. 2Im übrigen gelten die §§ 13 bis 23.  (2) In den Fällen ...

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