Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Jansen, SGG § 166 Vertretungszwang (außer Kraft) / 2 Bedeutung der Postulationsfähigkeit

Dr. Hermann Frehse
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 4

Die Postulationsfähigkeit ist Prozessvoraussetzung und von Amts wegen zu prüfen. Der Vertretungszwang bezieht sich auf alle Verfahrensbeteiligten, also auf die Hauptbeteiligten und die Beigeladenen. Ausnahmen hiervon sieht Abs. 1 nur für die dort genannten Beteiligten vor. Auch der Revisionsbeklagte muss sonach einen postulationsfähigen Vertreter bestellen. Geschieht dies nicht, wird er zwar persönlich geladen, kann aber weder Anträge stellen noch sonst gehört werden. Es wird entschieden, als sei der Beklagte nicht erschienen. Ist die Revision vom postulationsfähigen Bevollmächtigten ordnungsgemäß eingelegt und begründet worden, muss der Revisionskläger in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten sein; das BSG entscheidet dann auch ohne ihn (Peters/Sautter/Wolff, § 166 Rn. 33; Rohwer-Kahlmann, § 166 Rn. 29; Meyer-Ladewig, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 166 Rn. 4, § 166 Rn. 4). Auch im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde werden nur die anwaltlichen Ausführungen berücksichtigt, nicht aber die ergänzende persönliche Stellungnahme des Klägers (BSG, Beschluss v. 21.8.2003, B 3 P 8/03 B). Der Vertretungszwang betrifft alle Prozesshandlungen im gesamten Verfahren bis zur abschließenden gerichtlichen Entscheidung und gilt nicht nur für die Einlegung des Rechtsmittels, sondern auch für seine Begründung (BSG, Beschluss v. 30.4.1998, B 9 V 141/97 B). Dem Vertretungszwang unterliegende Prozesshandlungen sind unzulässig, wenn sie nicht durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten vorgenommen werden, indes kann der Mangel durch spätere Genehmigung ex nunc geheilt werden. Eine Heilung ex tunc ist ausgeschlossen (BSG, Breithaupt 1992 S. 85). Die Genehmigung muss daher vom postulationsfähigen Bevollmächtigten vor Fristablauf vorgelegt werden. Die Prozesshandlung braucht da...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Jansen, SGG § 86a Aufschiebende Wirkung von Widerspruch ... / 2.3.2 Vollziehungsaussetzung (Abs. 3 Satz 1)
    1
  • Arbeitgeberanteil / 2.1 Versicherungspflichtige Arbeitnehmer
    0
  • Jansen, SGB VI § 275 (außer Kraft)
    0
  • Jansen, SGB VI § 36 Altersrente für langjährig Versicherte / 2.3 Hinzuverdienst
    0
  • Jansen, SGG § 155 Vorbereitung der Verhandlung / 1 Allgemeines
    0
  • Jansen / Sommer, SGB I § 2 Soziale Rechte / 2 Rechtspraxis
    0
  • Jung, AsylbLG § 5a Arbeitsgelegenheiten auf der Grundlage des Arbeitsmarktprogramms Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (außer Kraft)
    0
  • Jung, SGB VIII § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbesc ... / 1 Allgemeines
    0
  • Jung, SGB VIII § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbesc ... / 2.2.3.3 Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Abs. 3
    0
  • Jung, SGB VIII § 74 Förderung der freien Jugendhilfe / 2.5.3 Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen
    0
  • Jung, SGB VIII § 18 Beratung und Unterstützung bei der A ... / 2.2 Beratung/Unterstützung bei Unterhaltsansprüchen des Kindes (Abs. 1 Nr. 1 2. Fall)
    0
  • Jung, SGB VIII § 22a Förderung in Tageseinrichtungen / 2.5 Integration Behinderter (Abs. 4)
    0
  • Jung, SGB XII § 49 Hilfe zur Familienplanung / 2.3 Abgrenzungen
    0
  • Jung, SGB XII § 58 Gesamtplan (außer Kraft)
    0
  • Jung, SGB XII § 65 Stationäre Pflege / 0 Rechtsentwicklung
    0
  • Klose, SGB I § 50 Überleitung bei Unterbringung / 2.2 Umfang des Anspruchsübergangs (Abs. 2)
    0
  • Krankenhausentgeltgesetz / §§ 3 - 6c Abschnitt 2 Vergütung der Krankenhausleistungen
    0
  • Sauer, SGB II § 79 Achtes Gesetz zur Änderung des Zweite ... / 0 Rechtsentwicklung
    0
  • Sauer, SGB II § 82 Gesetz zur Förderung der beruflichen ... / 0 Rechtsentwicklung
    0
  • Sauer, SGB II § 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit un ... / 2.5 Feststellung der Hilfebedürftigkeit
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt SGB Office Professional
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Sozialwesen
So geht's: Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Bild: Haufe Shop

Förderprojekte spielen in der sozialen Arbeit eine entscheidende Rolle. Mit diesem Buch finden Sie sich im „Förderdschungel“ zurecht und bauen erfolgreich ein Fördermittelmanagement auf. Die Autorin bietet mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Beispielen alles für eine gelungene Projektumsetzung.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Sozialwesen Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren