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Jansen, SGG § 161 Sprungrevision / 5.1 Formerfordernisse

Dr. Jens Senger
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Rz. 7

Die Zustimmung des Gegners bedarf der Schriftform. Nach Maßgabe des § 65a kommt auch ein elektronisches Dokument in Betracht. Für die Erfüllung des Formerfordernisses ist entscheidend, dass aus der Erklärung die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision mit der Folge einer Übergehung der Berufungsinstanz, die Person des Erklärenden und dessen Wille, die Erklärung in den Verkehr zu bringen, entnommen werden kann. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Zustimmungserklärung in einem eingescannten Dokument als Anhang einer den Anforderungen des § 65a genügenden Revisionsschrift übermittelt wird (vgl. BSG, Urteil v. 7.7.2011, B 14 AS 153/10 R). Die Zustimmung unterfällt nicht dem Vertretungszwang. Die Zustimmung zur Sprungrevision ist nicht ordnungsgemäß nachgewiesen, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist lediglich eine einfache Fotokopie der Zustimmungserklärung vorgelegt wird (vgl. BSG, Urteil v. 19.11.1996, 1 RK 8/96; BSG, Urteil v. 2.12.1992, 6 RKa 5/91; BSG, Urteil v. 31.8.1994, 4 RA 25/93; Beschluss v. 9.10.2009, B 4 AS 40/09 R; a. A. BSG, Urteil v. 18.2.2010, B 14 AS 53/08 R; BSG, Urteil v. 6.6.2002, B 3 KR 67/01 R; offen gelassen im Urteil v. 17.12.2009, B 3 P 3/08 R). Dies ist bedenkenfrei; denn das aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren wird nicht dadurch verletzt, dass ein Gericht das Schriftformerfordernis des § 161 Abs. 1 Satz 1 durch Vorlage einer unbeglaubigten Kopie eines die Zustimmungserklärung des Prozessgegners enthaltenden Sitzungsprotokolls als nicht erfüllt ansieht und dementsprechend die Sprungrevision nicht zulässt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 15.2.1993, 1 BvR 1045/92). Die Zustimmung des Gegners ist allerdings formgerecht, wenn sie telegrafisch (vgl. BSGE 5,3) vorlie...

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