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Jansen, SGG § 128 Entscheidung nach freier Überzeugung / 2.3 Anspruch auf rechtliches Gehör

Arne Hoffmann
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2.3.1 Konkretisierung des grundrechtlichen Anspruchs

 

Rz. 15

Die Vorschrift des § 128 Abs. 2, wonach das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, konkretisiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG, § 62 SGG) und tritt neben § 127, wonach in einem Termin, in dem ein Beteiligter nicht erschienen ist, und der nicht über das Stattfinden einer Beweisaufnahme unterrichtet worden ist, kein diesem Beteiligten ungünstiges Urteil erlassen werden darf. § 128 Abs. 2 soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (BSG, Urteil v. 21.11.2000, B 2 U 288/00 B). Das Gericht muss deshalb den Beteiligten vollständig von allen zu den Akten gereichten Schriftsätzen Kenntnis geben und sie darüber unterrichten, welche Akten beigezogen worden sind und welche Ermittlungsmaßnahmen getroffen werden. Regelmäßig genügt es, wenn das Gericht den Beteiligten Mitteilung z. B. über die Beiziehung einer Akte macht. Es ist dann Sache der Beteiligten, sich durch Akteneinsichtnahme Kenntnis vom Inhalt zu verschaffen. Eine Hinweispflicht kann aber bestehen, wenn die Entscheidung auf sich aus der beigezogenen Akte ergebende Gründe gestützt werden soll, die im bisherigen Verfahren keine oder jedenfalls keine entscheidende Rolle gespielt haben (vgl. BVerwG, Beschluss v. 6.6.2007, 3 B 98/06). Verwertet das Gericht eine Urkunde aus einer beigezogenen Akte ohne mit der Terminsladung oder ausweislich des Protokolls auf die Beiziehung dieser Akte und die Absicht, die darin beurkundete Zeugenaussage zu verwerten, hingewiesen zu haben, verletzt es sowohl den Grundsatz der Unmittelbarkeit (siehe bei § 117) als auch die Vorschriften über die Durchführun...

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