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Jansen, SGG § 128 Entscheidung nach freier Überzeugung / 2.2.6.2 Verletzung allgemeiner Erfahrungssätze

Arne Hoffmann
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Rz. 13

Ein allgemeiner Erfahrungssatz ist verletzt, wenn das Gericht einen bestehenden Erfahrungssatz nicht berücksichtigt (BSG, SozR 1500 § 128 Nr. 4; BSG, SozR 1500 § 103 Nr. 25) oder einen tatsächlich nicht existierenden Erfahrungssatz angewendet hat (vgl. BSGE 36, 35, 36; BSG, SozR Nr. 72 und 89 zu § 128 SGG; BSG, SozR 1500 § 103 Nr. 25; BSG, SozR 4-2500 § 87 Nr. 12: nicht zugleich ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht; vgl. aber BSG, Breithaupt 2001, 791, 783, wonach das Tatsachengericht gegen § 128 und § 103 verstößt, wenn es einen vermeintlichen allgemeinen Erfahrungssatz seiner Beweiswürdigung zugrunde legt).

Generell handelt es sich bei allgemeinen Erfahrungssätzen um Schlüsse, die man aufgrund von Erfahrung, darunter auch fachlicher Erfahrung, aus einer Reihe gleichartiger Tatsachen zieht und die daher entweder der allgemeinen Lebenserfahrung oder der besonderen Fachkunde angehören. Sie sind zwar im engeren Sinne keine Rechtssätze, weil ihnen die normative Verbindlichkeit fehlt und ihre Richtigkeit als Erfahrungssätze davon abhängt, dass weiterhin die entsprechenden Erfahrungen gemacht werden (BSG, Urteil v. 2.5.2001, 2 B 24/00 R; BSG, Breithaupt 2001, 783). Gleichwohl helfen sie wie Rechtssätze, die Gleichmäßigkeit und Kontinuität der Rechtsprechung zu sichern. Insbesondere ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass Gerichte im Beweisverfahren eine Einzelfallprüfung aufgrund der von ihnen angewendeten allgemeinen Erfahrungssätze für entbehrlich halten (BVerfG, NJW 1995, 125; BSG, Breithaupt 2001, 783). Ob im Einzelfall ein entsprechender allgemeiner Erfahrungssatz besteht, ist allerdings eine Rechtsfrage (Kopp/Schenke, VwGO, § 137 Rz. 19 m. w. N.), die im Revisionsverfahren nachprüfbar ist (vgl. BSGE 10, 46, 49; BSGE 18, 179, 180; BSGE 36, 35...

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