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Jansen, SGB X § 52 Hemmung der Verjährung durch Verwaltu ... / 1 Allgemeines

Bernd Gregarek
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Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Wirkungen eines Verwaltungsaktes (VA) auf die Verjährung. Sie entspricht nach Inhalt und Zwecksetzung § 53 VwVfG. Die Regelung ist Folge der einseitigen Befugnis der Behörde, ihre Ansprüche durch VA festzusetzen und diese auch im Vollstreckungswege durchzusetzen, ohne gerichtliche Hilfe durch Klageerhebung in Anspruch zu nehmen. Die Hemmung der schon in Lauf gesetzten Verjährung durch einen VA soll verhindern, das die zumeist kurzen Verjährungsfristen während der Zeit eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens über das Bestehen des Anspruchs und/oder die Rechtmäßigkeit des VA weiterlaufen.

 

Rz. 3

Die rückwirkende Neufassung der Vorschrift durch das HZvNG v. 21.6.2002 ab 1.1.2002 trug dem geänderten Verjährungsrecht des BGB durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts v. 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) Rechnung, bei dem offensichtlich die Anpassung des SGB vergessen worden war. Das BGB sieht nur noch die Hemmung der Verjährung vor und regelt die bisherige Unterbrechung der Verjährung nunmehr als Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB). Die Verweisungen auf §§ 212, 217 und 218 BGB ergaben seit der Änderung der Vorschriften auch keinen Sinn mehr. Eine Übergangsregelung wegen der Neuregelung ist in § 120 Abs. 5 enthalten (vgl. Komm. dort und BSG, Urteil v. 27.4.2010, B 5 R 6/08 R; vgl. auch SG München, Urteil v. 10.7.2015, S 28 KA 296/14, bestätigt durch Bay. LSG, Urteil v. 24.5.2017, L 12 KA 157/17 zu Verjährungsfragen nach Ost-West-Ausgleich der Kassenärztlichen Vereinigungen).

 

Rz. 4

Zugleich wurde Abs. 1 inhaltlich dahingehend ergänzt, dass nicht nur der zur Durchsetzung eines Anspruchs erlassene VA, sondern auch der den Anspruch feststellende VA die Verjährung hemmt und die Hemmung mit der Unanfechtbarkeit bzw. sechs Monate nach anderweitiger...

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