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Jansen, SGB X § 46 Widerruf eines rechtmäßigen nicht beg ... / 2.1 Rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt (Abs. 1)

Bernd Gregarek
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Rz. 3

Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass ein nicht begünstigender VA und damit belastender VA vorliegt. Wie sich aus der Verwendung des Begriffs des Widerrufs ergibt, muss dieser VA (noch) rechtmäßig sein. War der VA bereits ursprünglich rechtswidrig und belastend, gilt § 44. Ist er durch Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse rechtswidrig geworden, gilt § 48. In der Rechtsprechung des BSG noch ungeklärt ist die Frage, ob die Vorschrift des § 46 eingreifen kann, wenn eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, diese aber nicht wesentlich i. S. d. § 48 ist (BSG, Urteil v. 19.12.2013, B 2 U 17/12 R). Teilweise wird angenommen, dass § 46 nur für den Widerruf von Ermessensentscheidungen gelte (Freischmidt, in: Hauck/Noftz, SGB X, K § 46 Rz. 3). Ob § 46 auch auf VA mit Dauerwirkung Anwendung finden kann, über die ohne Ermessen zu entscheiden war, und in deren rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen eine Änderung eingetreten war, die aber nicht rechtlich wesentlich ist, ist ebenfalls umstritten (BSG, a. a. O., m. w. N.). Da weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift einschränkende Vorgaben enthalten, dürfte eine Anwendung des § 46 zulässig sein (offengelassen von BSG, a. a. O., wie hier: Ricke, in: Kass-Komm SGB VII § 56 Rz. 43: a. A. Schütze, in: v. Wulffen, § 46 Rz. 6).

Nach Auffassung des SG Kassel (Urteil v. 11.06.2010, S 2 U 47/08, mit Anm. Dahm, jurisPR-SozR 23/2010 Rz. 3) soll trotz der Regelung in § 73 Abs. 3 SGB VII (höhere Verletztenrente nur bei Änderung der MdE um mehr als 5 %) eine wesentliche Änderung vorliegen, wenn eine Sehbehinderung auf einem Auge, die zuvor mit 20 % bewertet worden ist, sich so weit verschlimmert, dass sie der Blindheit auf einem Auge entspricht und daher mit 25 % zu bewerten w...

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