Dr. Arno Baumeister
, Hans-Peter Mulzer
0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 45 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) in das SGB VI eingefügt. Sie trat nach Art. 86 Abs. 5 zum 1.1.2006 in Kraft.
1 Allgemeines
Rz. 2
Während § 219 a.F. nur den Finanzverbund in der Rentenversicherung der Arbeiter regelte, erstreckt sich die Neufassung auf die gesamte allgemeine Rentenversicherung. Des Weiteren sind die Abs. 2 und 3 maßgeblicher Bestandteil der Neuregelung der Finanzverfassung der Rentenversicherung durch das RVOrgG. Finanzstruktur und die Finanzströme in der gesetzlichen Rentenversicherung werden unter dem Gesichtspunkt der Vereinfachung neu geordnet. Dabei bleibt jedoch die finanzielle Eigenständigkeit der Träger auch weiterhin gewahrt.
Rz. 3
Die knappe Finanzausstattung der Rentenversicherungsträger führte dazu, dass bereits seit Mitte 2004 ein Verfahren eingesetzt ist, wie es jetzt in Abs. 2 und 3 vorgegeben wird. Der Gesetzgeber sieht mit seinen Regelungen für den Zeitraum ab dem 1.1.2006 ein Verfahren vor, das sich in der Praxis der Versicherungsträger aus dem Zwang der Verhältnisse heraus bereits bewährt hat.
2 Rechtspraxis
2.1 Grundsätze des Finanzverbunds
Rz. 4
Abs. 1 Satz 1 zählt die von den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung gemeinsam zu tragenden Ausgaben, die im sog. Gemeinlastverfahren zu erbringen sind, auf. Danach tragen die Träger nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen, jeweils auf ein Kalenderjahr bezogen, die Ausgaben für Renten, Beitragserstattungen, Leistungen für Kindererziehung, Leistungen nach dem AAÜG, Auffüllbeträge, Rentenzuschläge, Aufwendungen für die Krankenversicherung der Rentner, Abschlagszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner, Beiträge der Bundesagentur für Arbeit und die Erstattung für arbeitsmarktbedingte Renten bei Erwerbsminde...