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Jansen, SGB VI § 150 Dateisysteme bei der Datenstelle

Dr. Johannes Jansen
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.1.1992 in Kraft getreten und durch das Zweite SGB-ÄndG v.13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) mit Wirkung zum 18.6.1994 den Änderungen in § 35 SGB I sowie § 67, § 79 Abs. 3 SGB X angepasst worden. Weitere Änderungen traten durch das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit v. 26.7.1994 (BGBl. I S. 1792), das SGB VI-ÄndG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) sowie durch das AFRG v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) ein. Im Jahr 2002 folgten dann weitere (teilweise nur redaktionelle) Änderungen durch das post- und telekommunikationsrechtliche Bereinigungsgesetz v. 7.5.2002 (BGBl. I S. 1529), das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz (HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) sowie das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit v. 23.7.2002 (BGBl. I S. 2787). Eine weitere Änderung trat mit dem RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) mit Wirkung zum 1.10.2005 ein. Durch das Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzierungsgesetzes und anderer Gesetze v. 6.9.2005 (BGBl. I S. 2725) ist mit Wirkung zum 14.9.2005 ein neuer Abs. 3 eingefügt und Abs. 5 ergänzt worden. Mit dem gleichen Gesetz wurde Abs. 3 Satz 12 zum 1.10.2005 redaktionell angepasst.

Die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) nahm mit Wirkung zum 8.11.2006 in Abs. 3 Satz 13 eine Bestimmung des für die Genehmigung der gemeinsamen Grundsätze zusammen mit dem Bundesfinanzministerium zuständigen Bundesministeriums vor. Abs. 5 Satz 1 (Verweis auf die Vorschrift des SGB IV) wurde mit Wirkung zum 1.1.2008 durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) geändert.

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. ...

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