Rz. 10
Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald die im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen (§ 40 Abs. 1 SGB I) und werden grundsätzlich mit ihrem Entstehen fällig (§ 41 SGB I). Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Fälligkeit und Auszahlung von laufenden Geldleistungen lex spezialis in § 118 Abs. 1 geregelt. Nach Abs. 1 Satz 1 werden laufende Geldleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (dies betrifft vor allem Renten), deren Anspruch nach dem 31.3.2004 beginnt, am Ende des Monats fällig, für den die Leistung gezahlt wird (sog. nachschüssige Zahlung).
Dabei ist für den Eintritt der Fälligkeit von laufenden Geldleistungen nicht rechtserheblich, ob der letzte Tag des jeweiligen Kalendermonats auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt; ein Auszahlungsanspruch besteht in diesen Fällen allerdings bereits am letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Kalendermonats (§ 118 Abs. 1 Satz 1 letzter HS).
Nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift ist die Gutschrift im Rahmen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs im Inland in jedem Fall so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist (sog. Verpflichtung zur taggleichen Wertstellung). Die Regelung ermöglicht es Zahlungsempfängern bereits am Wertstellungstag über die laufende Geldleistung der gesetzlichen Rentenversicherung zu verfügen, ohne mit Sollzinsen belastet zu werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Gutschrift nachträglich erfolgt. Dabei reicht es nach Abs. 1 Satz 3 für die rechtzeitige Auszahlung einer laufenden Geldleistung i. S. v. Abs. 1 Satz 1 letzter HS aus, wenn die Wertstellung des Geldbetrages nach dem gewöhnlichen Verlauf des b...