0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 84 ist zusammen mit den übrigen Vorschriften des SGB IV mit Wirkung zum 1.1.1977 in Kraft getreten und hat seitdem keine Änderung erfahren. Die Norm geht auf § 27 RVO a. F. zurück und stellt klar, dass die für Grundstücke geltenden Regeln auch für die Beleihung von Wohnungseigentum und Erbbaurechten gelten. Weiter differenzierende Regelungen – wie sie bislang in §§ 27a und b RVO a. F. vorgesehen waren – erschienen dem Gesetzgeber hingegen entbehrlich, es sei davon auszugehen, dass die Versicherungsträger in eigener Verantwortung eine sachgerechte Auswahl unter den Anlegungsmöglichkeiten bei Grundpfandrechten treffen (vgl. Begründung zu § 85 RegE, BT-Drs. 7/4122 S. 38). Anders als die meisten Regelungen der §§ 80 ff. hat § 84 durch das 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) mit Wirkung zum 1.1.2023 keine Änderungen erfahren.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 83 Abs. 1 Nr. 6 zu sehen und konkretisiert die dort vorgesehene Anlage in Grundstückswerte. Mit der ausdrücklichen Ausdehnung des Anwendungsbereichs von § 83 auf alle Betriebsmittel dürfte auch der Streit überholt sein, ob sie neben der Rücklage auch das Verwaltungsvermögen erfasst (hierzu noch: Engelhardt/Bockholdt, a. a. O., § 84 Rz. 8). Es sind allerdings kaum Fälle denkbar, in denen mit einem Grundpfandrecht an einem fremden Grundstück ein Vermögensgegenstand der Verwaltung gesichert wird (mit Ausnahme z. B. von einem Grundpfandrecht zur Sicherung eines Mietvertrages, vgl. Borrmann, a. a. O., § 84 Rz. 4).
Inhaltlich bestimmt § 84 die Grenze für eine Beleihung von Grundbesitz oder sonstigen Rechten an Grundstücken: Wenn die Beleihung die ersten zwei Drittel des Wertes des Grundstücks, Wohnungseigentums oder Erbbaurechts nicht übersteigt, besteht eine gesetzliche Vermutung für die Sicherhe...