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Jansen, SGB IV § 44 Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane

Dr. Johannes Jansen
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.7.1977 in Kraft getreten. Sie hat die Funktion des bis dahin geltenden § 2 Abs. 1 bis 3 des Selbstverwaltungsgesetzes (SVwG) sowie § 52 Abs. 1 Satz 2 KVLG und § 19 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte übernommen. Die Erstfassung der Vorschrift wurde mehrfach geändert.

Das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) nahm redaktionelle Anpassungen vor und ergänzte die Norm um Abs. 3a mit Wirkung zum 1.1.2013.

Durch das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) sind Abs. 2a geändert und Abs. 7 mit Wirkung zum 1.1.2015 angefügt worden. Eine weitere Änderung von Abs. 2a erfolgte zum 1.1.2016. Die Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.8.2015 (BGBl. I S. 1474) und die Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 19.6.2020 (BGBl. I S. 1328) haben mit Wirkung zum 8.9.2015 bzw. zum 27.6.2020 redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift betrifft die Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane, die im Sinne von Rahmenbestimmungen auch schon in der vorhergehenden Regelung des § 43 berührt worden ist. Sie regelt die Frage, welches bei den Sozialversicherungsinstitutionen die Träger der politischen Selbstverwaltung sind. In Abs. 1 Nr. 1 wird dabei der Grundsatz festgelegt, dass diese Träger einerseits die Versicherten, andererseits die Arbeitgeber sind, und zwar je zur Hälfte (Grundsatz der Parität).

 

Rz. 3

Abweichungen von diesem Grundsatz sind in Abs. 1 Nr. 2 und 3 in dem Sinne geregelt, dass

  • bei den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung als dritte Gruppe außer den versicherten Arbeitnehmern und den Arbe...

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    88
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  (1) Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zusammen   1. je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber, soweit in den Nummern 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist,   2. bei der ...

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