Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Jansen, SGB IV § 28o Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten

Dr. Hermann Frehse
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Art. 1 Nr. 5 des Einordnungsgesetzes v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.1989 in das SGB IV eingefügt. Sie wurde u. a. durch das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit v. 23.7.2002 (BGBl. I S. 2787) sowie das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) geändert.

 

Rz. 2

Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) ersetzte in Abs. 1 den Punkt am Satzende durch ein Semikolon und fügte folgenden Halbsatz an: "dies gilt bei mehreren Beschäftigungen gegenüber allen beteiligten Arbeitgebern." Die Änderung trat am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft (Art. 32 Abs. 5). Verkündet wurde das Gesetz am 29.3.2005, mithin trat die Änderung am 1.4.2005 in Kraft. Ausweislich der Begründung sollte hierdurch klargestellt werden, dass der Beschäftigte z. B. die Arbeitsentgelte, die zur Beitragsberechnung bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen nach der Gleitzone führen, allen beteiligten Arbeitgebern mitteilen und ggf. entsprechende Unterlagen vorlegen muss (BT-Drs. 15/4228 S. 23).

 

Rz. 3

Sodann fügte Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) in Abs. 1 nach dem Wort "Beschäftigungen" die Wörter "sowie bei Bezug weiterer in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtiger Einnahmen" ein. Die Änderung trat zum 1.1.2012 in Kraft (Art. 15 Abs. 7). Der Gesetzesbegründung zufolge soll hierdurch sichergestellt werden, dass eine mögliche Verrechnung von Beitragsansprüchen des Arbeitgebers gegenüber seinen Beschäftigten nicht nur in den Fällen einer nicht mitgeteilten Beschäftigung, sondern auch in den Fällen nicht mitgeteilter weiterer sozialversicherungspflichtiger Einnahmen über die 3-Monats-Frist des § 28g Satz 3 hinaus besteht (BT-Drs. 17/3040 S. 33).

1 Allgemeines

 

Rz. 4

Die Vorschrift normiert Mitwirkungspflichten des Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber (Abs. 1) und dem Versicherungsträger (Abs. 2). Insoweit begründen die Vorschriften des SGB IV nicht nur Pflichten für die Arbeitgeber, sondern auch für die Beschäftigten. Die dem Beschäftigten auferlegte Mitwirkungsverpflichtung soll den Arbeitgeber in die Lage versetzen, seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen, denn er kann die Versicherungspflicht und die Beitragszahlung sowie die Meldevoraussetzungen erst dann hinreichend verlässlich beurteilen, wenn er die hierfür maßgebenden Tatsachen kennt. Das wiederum bedingt, dass der Beschäftigte ihm die hierzu erforderlichen Angaben macht bzw. aussagekräftige Unterlagen vorlegt. Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist der Arbeitgeber (§ 28e Abs. 1 Satz 1). Er ist deswegen gehalten, den Arbeitgeberbeitragsanteil und den Beitragsanteil des Beschäftigten zu errechnen und zu entrichten. Den auf den Beschäftigten entfallenden Beitragsanteil behält er vom Arbeitsentgelt ein (§ 28g Satz 2), um so die hälftige Beitragstragung im Innenverhältnis zu seinem Beschäftigten in den durch § 28g Satz 3 definierten Grenzen durchzuführen. Hieraus ergibt sich für den Arbeitgeber das Risiko, bei einer fehlerhaften Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht oder der Höhe des abzuführenden Beitrags neben dem von ihm finanzierten Beitragsanteil auch für den Beitragsanteil des Beschäftigten aufkommen zu müssen. Insoweit verlangt § 28o Abs. 1 vom Beschäftigten nicht nur, dass er dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben macht und Unterlagen vorlegt, vielmehr regelt die Vorschrift im Zusammenhang mit § 26, dass der Beschäftigte den Schutz des § 28g Satz 3 im Beitragsabzugsverfahren dann verliert, wenn er seinen Pflichten nach § 28o Abs. 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt (hierzu auch LAG München, Urteil v. 25.3.2009, 11 Sa 987/08; Segebrecht, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 28o Rz. 13).

 

Rz. 5

Auch die Versicherungsträger können ohne Mitwirkung des Arbeitnehmers ihren Aufgaben zur ordnungsgemäßen Beitragsentrichtung und zur Abgabe der Meldungen nicht nachkommen. Daher begründet Abs. 2 auch ihnen gegenüber eine Mitwirkungspflicht des Beschäftigten.

2 Rechtspraxis

2.1 Auskunfts- und Vorlagepflichten des Beschäftigten gegenüber seinem Arbeitgeber

 

Rz. 6

Die Vorschrift begründet eine Auskunfts- und Vorlagepflicht in zweifacher Hinsicht. Abs 1 HS 1 verpflichtet den Beschäftigten zunächst, die zur Durchführung des Meldeverfahrens (z. B. Bekanntgabe seiner Krankenkasse) und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben gegenüber seinem Arbeitgeber zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen (hierzu BT-Drs. 11/2221 S. 25).

 

Rz. 7

Legal definiert ist die Beschäftigung in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Beschäftigung ist hiernach die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Hieraus ("insbesondere") folgt, dass die Begriffe "Beschäftigter" und "Arbeitnehmer" nicht deckungsgleich si...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    564
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    222
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    162
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    155
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    130
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    115
  • Sterbegeld
    115
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    112
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    111
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    111
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    103
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    99
  • Vorsorgepauschale
    82
  • Minijob: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der En ... / 2.1.4 Jubiläumszuwendungen
    78
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    77
  • Abfindung: Aufhebungsvertrag und arbeitsgerichtlicher Vergleich
    76
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    76
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    76
  • Aufmerksamkeiten
    75
  • Einmalzahlungen: Beitragsberechnung / 2.3.2 Bei Unterbrechung der Beitragszeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Rechtssicherheit: Crashkurs Arbeitsrecht für Führungskräfte
Crashkurs Arbeitsrecht für Führungskräfte
Bild: Haufe Shop

Dieser Crashkurs stellt das Arbeitsrecht speziell für Führungskräfte übersichtlich und leicht verständlich dar – vom Start in den Job über Personalgespräche und Umgang mit dem Betriebsrat bis hin zu arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen.


Jansen, SGB IV § 28o Auskun... / 2.1 Auskunfts- und Vorlagepflichten des Beschäftigten gegenüber seinem Arbeitgeber
Jansen, SGB IV § 28o Auskun... / 2.1 Auskunfts- und Vorlagepflichten des Beschäftigten gegenüber seinem Arbeitgeber

  Rz. 6 Die Vorschrift begründet eine Auskunfts- und Vorlagepflicht in zweifacher Hinsicht. Abs 1 HS 1 verpflichtet den Beschäftigten zunächst, die zur Durchführung des Meldeverfahrens (z. B. Bekanntgabe seiner Krankenkasse) und der Beitragszahlung ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren