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Jansen, SGB IV § 28o Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten

Dr. Hermann Frehse
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Art. 1 Nr. 5 des Einordnungsgesetzes v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.1989 in das SGB IV eingefügt. Sie wurde u. a. durch das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit v. 23.7.2002 (BGBl. I S. 2787) sowie das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) geändert.

 

Rz. 2

Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) ersetzte in Abs. 1 den Punkt am Satzende durch ein Semikolon und fügte folgenden Halbsatz an: "dies gilt bei mehreren Beschäftigungen gegenüber allen beteiligten Arbeitgebern." Die Änderung trat am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft (Art. 32 Abs. 5). Verkündet wurde das Gesetz am 29.3.2005, mithin trat die Änderung am 1.4.2005 in Kraft. Ausweislich der Begründung sollte hierdurch klargestellt werden, dass der Beschäftigte z. B. die Arbeitsentgelte, die zur Beitragsberechnung bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen nach der Gleitzone führen, allen beteiligten Arbeitgebern mitteilen und ggf. entsprechende Unterlagen vorlegen muss (BT-Drs. 15/4228 S. 23).

 

Rz. 3

Sodann fügte Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) in Abs. 1 nach dem Wort "Beschäftigungen" die Wörter "sowie bei Bezug weiterer in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtiger Einnahmen" ein. Die Änderung trat zum 1.1.2012 in Kraft (Art. 15 Abs. 7). Der Gesetzesbegründung zufolge soll hierdurch sichergestellt werden, dass eine mögliche Verrechnung von Beitragsansprüchen des Arbeitgeb...

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  (1)[2] Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen; dies gilt bei mehreren Beschäftigungen sowie bei Bezug weiterer ...

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