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Jansen, SGB IV § 28d Gesamtsozialversicherungsbeitrag / 2.1 Funktion und Bedeutung (Satz 1)

Dr. Hermann Frehse
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Rz. 3

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag setzt sich aus den Beiträgen der einzelnen Versicherungszweige zusammen. Hierzu gehören die Pflichtbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für versicherungspflichtige Beschäftigte und Hausgewerbetreibende. Außerdem sind dem die Umlagen U1 und U2 sowie die Insolvenzgeldumlage zuzuordnen (LSG Sachsen, Beschluss v. 24.9.2019, L 9 KR 506/17 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 28.1.2020, L 9 BA 20/19). Die Umlagen U1 und U2 betreffen die Entgeltfortzahlung und Leistungen bei Mutterschaft und Schwangerschaft.

 

Rz. 4

Die Entgeltfortzahlungsversicherung (Umlage U1) ist eine Pflichtversicherung für Arbeitgeber, die nicht mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Aufwendungsausgleichsgesetz – AAG). Am U1-Verfahren teilnehmende Arbeitgeber zahlen eine monatliche Umlage an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse des Beschäftigten. Im Gegenzug wird bei Krankheit des Beschäftigten ein prozentualer Anteil des fortgezahlten Arbeitsentgelts erstattet (weiterführend https://www.aok.de/fk/tools/rechner/umlagepflichtrechner/). Einzelheiten der Entgeltfortzahlung sind im AAG geregelt. § 10 AAG stellt die Beiträge zum Ausgleichsverfahren insoweit den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung gleich, die ihrerseits Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sind (hierzu auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.8.2021, L 28 BA 12/21 B ER).

 

Rz. 5

Am U2-Verfahren nehmen grundsätzlich alle Arbeitgeber teil, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis beschäftigen. Dazu gehören auch Auszubildende und Minijobber. Die Betriebsgröße spielt keine Rolle. Das U2-Verfahren gleicht die finanziellen Belastungen der Arbeitgeber aus dem gesetzlichen Mutterschutz aus. Arbe...

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