Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn die Einfuhrumsatzsteuer entstanden ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG). Korrespondierend dazu wird der Vorsteuerabzug berichtigt (§ 17 Abs. 3 Satz 1 UStG), wenn die Einfuhrumsatzsteuer erstattet wird. Mit "erstattet" ist unionsrechtlich der tatsächliche Vorgang der Rückzahlung gemeint.
Sachverhalt
Nach Stellung eines Insolvenzantrags für die Klägerin im Januar 2019 wurde der Rechtsanwalt N vom Amtsgericht zum vorläufigen Sachwalter mit Eigenverwaltung der Klägerin über ihr Vermögen bestellt. Die Klägerin brachte an das Hauptzollamt bezahlte Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) für Januar und Februar 2019 als Vorsteuer beim Finanzamt in Abzug. Im April 2019 wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet. Der wieder als Sachverwalter bestellte Rechtsanwalt N zog die Kassenführung nicht an sich. Nach Insolvenzeröffnung erstattete das Hauptzollamt die nach § 129 ff. InsO angefochtene EUSt im Oktober 2019 an die Insolvenzmasse zurück. Auf die nachfolgend vom Hauptzollamt als Forderung zur Insolvenztabelle angemeldete EUSt erfolgten keine Zahlungen. Daraufhin kürzte das Finanzamt den Vorsteuerabzug der Klägerin für Oktober 2019 in Höhe der zurückerstatteten EUSt.
Nach Auffassung der Klägerin führe jedoch die oben genannte insolvenzrechtliche Anfechtung mit entsprechender Rückzahlung der EUSt nicht zu einer Vorsteuerkorrektur. Der in § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG verwendete Begriff der "Erstattung" setze voraus, dass die Zahlung rechtsgrundlos erfolgt sei. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG hat das Finanzamt zu Recht die Vorsteuerberichtigung vorgenommen, weil der Klägerin die zuvor als Vorsteuer in Abzug gebrachte EUSt erstattet worden ist.
Nach § 17 Abs. 3 Satz ...
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