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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG §§ 70 ff. BPersVG ... / I. Hessen

Achim Stapf
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§ 66 HPVG, § 67 HPVG § 69 HPVG, § 7 HPVG, § 78 HPVG

Es enthält gegenüber der bundesrechtlichen Regelung in den §§ 70 ff. BPersVG folgende Abweichungen:

  • § 66 HPVG (Verfahren in der Dienststelle)
    Nach Abs. 1 ist eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern. Auf die Erörterung kann im beiderseitigen Einvernehmen verzichtet werden.

    Die Fristen sind gegenüber der bundesrechtlichen Regelung modifiziert. Sie betragen sowohl im Verfahren vor der Dienststelle als auch im Stufenverfahren als auch für die Vorlage an die Einigungsstelle jeweils 2 Wochen. Die Fristen im Stufenverfahren als auch die Frist zur Anrufung der Einigungsstelle können im beiderseitigen Einvernehmen der jeweiligen Dienststelle und der Personalvertretung verkürzt oder verlängert werden (§ 69 Abs. 6, § 70 Abs. 2 Satz 2 HPVG). Im Verfahren innerhalb der Dienststelle kann der Dienststellenleiter die Frist in dringenden Fällen auf eine Woche abkürzen (§ 69 Abs. 2 Satz 3 HPVG).

    .

  • § 68 HPVG (Stufenverfahren)
    Nach Vorlage an die übergeordnete Dienststelle hat diese innerhalb von 2 Wochen die Stufenvertretung mit der Angelegenheit zu befassen. Entsprechendes gilt für die oberste Dienstbehörde (Abs. 2 Satz 2).

    Abs. 5 enthält für Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts eine besondere Regelung dahingehend, dass der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat bei Nichteinigung innerhalb von 2 Wochen die Einigungsstelle anrufen kann.

  • § 71 HPVG (Umfang der Bindungswirkung und Durchführung der Beschlüsse der Einigungsstelle)
    Nach Abs. 1 hat der Beschluss der Einigungsstelle mit Ausnahme bestimmter enumerativ angeführter Fälle bindenden Charakter. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den v...

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