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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 45 BPersVG (und ... / 3.7 Hessen

Achim Stapf
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§ 34 HPVG

Die Regelung beschränkt sich auf die Übernahme von § 45 Abs. 1 BPersVG.

Der Personalrat entscheidet über die Einführung der Sprechstunden, hinsichtlich Zeit und Ort muss Einvernehmen mit dem Dienststellenleiter hergestellt werden. Wenn es bereits eingerichtete Sprechstunden und dafür zur Verfügung gestellte Räume gibt, bedarf es eines besonderen Grundes für weitere Sprechstunden an einem weiteren Ort.

Die Zurverfügungstellung von Räumen ergibt sich aus § 35 Abs. 2 HPVG. Dort ist auch die Zurverfügungstellung üblicher Informations- und Kommunikationstechnik geregelt. Daraus lässt sich schließen, dass eine Sprechstunde, soweit in der Dienststelle Videokonferenzen technisch möglich und vorgesehen sind, auch auf diesem Wege möglich sein müssen.

In § 56 Abs. 1 HPVG sind die Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung geregelt. Aus § 56 Abs. 1 Ziff. 4 HPVG leitet sich das Erfordernis von Sprechstunden ab.[1]

[1] Hessischer VGH, Beschluss v. 28.8.2012, 22 A 1073/11.PV, juris.

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