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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 45 BPersVG (und ... / 1 Überblick

Achim Stapf
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Die Regelung zu den Sprechstunden gewährt dem Personalrat die Befugnis zur Einrichtung solcher Sprechstunden und stellt zugleich klar, dass diese während der Arbeitszeit eingerichtet werden dürfen. Daraus folgt, dass allein der Personalrat über das "Ob" der Sprechstunde entscheidet.

In Satz 2 hat der Gesetzgeber für die zeitliche und räumliche Lage das Einvernehmen mit der Leitung der Dienststelle bestimmt. Über das "Wie" der Sprechstunde muss der Personalrat ein Einvernehmen, nicht aber eine förmliche Zustimmung oder Genehmigung, herstellen.

Als Folge der COVID-19-Pandemie wurde die bereits zuvor in verschiedenen Gesetzen vorgesehene Form von Nicht- Präsenzveranstaltungen stärker berücksichtigt. So ist auch für die Sprechstunde ausdrücklich die Video-oder Telefonkonferenz in §45 Abs. 3 BPersVG eröffnet. Wegen der Vertraulichkeitsregeln ist auf § 38 Abs. 3 BPersVG verwiesen.

Unstreitig gilt § 45 BPersVG nicht für die Stufenvertretungen und den Gesamtpersonalrat,[1] da die Betreuung und Vertretung der Beschäftigten ortsnah[2] stattfinden soll.

In der Neufassung wurde eine Regelung geschaffen, die die Beteiligung eines Mitglieds der Jugend-und Auszubildendenvertretung bei Angelegenheiten von Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. sich in der beruflichen Ausbildung befinden, betrifft. Diese Beteiligung setzt voraus, dass die Jugend-und Auszubildendenvertretung keine eigenen Sprechstunden durchführt.

Mit der expliziten Erwähnung der Jugend- und Auszubildendenvertretung in § 45 Abs. 2 BPersVG ist auch die Unklarheit zur Auslegung der alten Fassung auf Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung beseitigt. Streitig war, ob § 43 BPersVG a. F. sinngemäß auch für Jugend- und Ausbildungsvertretungen gelten sollte.[3] Die auch hier vertretene Me...

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