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Haftung nach § 71 AO als Gehilfe zur Steuerhinterziehung

Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
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Leitsatz

Eine haftungsauslösende Gehilfentätigkeit kann vorliegen, wenn der Außendienstmitarbeiter eines Großhändlers einem bestimmten Kunden das auf seinen Namen lautende Barverkaufskonto als "zweite Einkaufsmöglichkeit" für den Bedarf der von diesem betriebenen Gaststätte zur Verfügung gestellt hat, der Kunde diese Möglichkeit mehrfach nutzt und diesen Wareneinkauf unverbucht lässt.

 

Sachverhalt

Der Kläger verkaufte als Außendienstmitarbeiter der Firma B u. a. an den Inhaber A einer Pizzeria Waren der Firma B. Die Verkäufe wurden z. T. über ein Debitorenkonto, teilweise aber auch über ein auf den Namen des Klägers lautendendes Barverkaufskonto erfasst. Aufgrund von Ermittlungen der Steuerfahndung bei der Firma B und bei A wurde festgestellt, das A Steuern hinterzogen hat, indem er die über das Barverkaufskonto abgerechneten Einkäufe sowie die entsprechenden Verkäufe in seiner Buchhaltung nicht erfasst und in den Steuererklärungen nicht erklärt hatte.

Im Folgenden wurde der Kläger vom Landgericht L (LG) rechtskräftig wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt. Daneben nahm das Finanzamt ihn wegen Beihilfe an der Steuerhinterziehung des A nach § 71 AO für dessen Umsatzsteuerschulden in Haftung.

 

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass die Haftungsinanspruchnahme des Klägers zu Recht erfolgt ist.

Der Steuerschuldner A hat den Tatbestand einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung nach § 370 AO bezüglich der zu niedrig erklärten Umsatzsteuer aus dem Betrieb seiner Pizzeria erfüllt. Zu dieser Steuerhinterziehung habe der Kläger mit seiner Handlungsweise Beihilfe nach § 27 StGB geleistet und damit i. S. v. § 71 AO an dieser Tat teilgenommen. Das Vorliegen der vorsätzlichen Beihilfetätigkeit des Klägers zugunsten des A ergebe sich aus dem rechtskräftigen Urteil des LG, welches u...

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