Leitsatz
1. Wird ein anlässlich der Übergabe von Vermögen zur Vorwegnahme der Erbfolge zugunsten des Übergebers und/oder dessen Ehegatten vorbehaltener Nießbrauch später abgelöst und werden dabei zugunsten des bisherigen Nießbrauchers auf dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen vereinbart, die aus den Erträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden können, ist im Zweifel davon auszugehen, dass sich der bisherige Ertragsvorbehalt fortsetzt; an die Stelle des vorbehaltenen Nießbrauchs tritt die Versorgungsrente.
2. Beruft sich bei Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen der Übernehmer darauf, dass für die Zukunft ausreichend hohe Nettoerträge zu erwarten seien, so sind in die das Jahr der Übergabe und die beiden folgenden Jahre umfassende Ertragsprognose vor allem diejenigen Erträge einzubeziehen, die auf eine veränderte Unternehmensführung bzw. Bewirtschaftung zurückzuführen sind. Soweit die nach der Vermögensübergabe zu erwartende Ergebnissteigerung hingegen die Folge vom Vermögensübernehmer vorgenommener wesentlicher, über die bloße Erhaltung und Reparatur hinausgehender Veränderungen am übergebenen Vermögen ist, bleibt sie für die Ertragsprognose außer Betracht.
Normenkette
§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG
Sachverhalt
Im Jahr 1973 übertrug der Vater (V) der Klägerin dieser ein vermietetes Grundstück unter dem Vorbehalt des lebenslänglichen Nießbrauchs für sich und seine Ehefrau M (Mutter der Klägerin). V verstarb 1980. Im Streitjahr 1988 einigten sich die Klägerin und M über die Aufhebung des Nießbrauchs gegen Zahlung einer monatlichen lebenslangen wertgesicherten Rente an M i.H.v. 6.200 DM.
Die Klägerin begehrte, die Aufhebung des Nießbrauchs als entgeltliches Geschäft zu behandeln. Dem folgte das Finanzamt nicht; es ging vielmehr von einer nicht abziehbaren Unterhalt...