Leitsatz
1. Bei Mitunternehmerschaften ist der auf den einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil am GewSt-Messbetrag nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 für sämtliche Mitunternehmer gesondert und einheitlich festzustellen.
2. Das für die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 zuständige FA hat lediglich zu prüfen, ob eine Mitunternehmerstellung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG) des Feststellungsbeteiligten vorliegt. Ob und inwieweit für den Beteiligten die Möglichkeit einer Anrechnung besteht, ist für die Feststellung ohne Bedeutung.
3. Auch die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 erstreckt sich nur auf die einzelnen Mitunternehmer.
Normenkette
§ 35 Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 2002, § 179 Abs. 2 Satz 1, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 48 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 FGO
Sachverhalt
An der klagenden KG (KG 1) war im Streitjahr 2003 neben natürlichen Personen als Kommanditisten auch eine GmbH als atypisch stille Gesellschafterin mit einem Anteil von 35 % beteiligt. Die GmbH war Organgesellschaft einer übergeordneten KG (KG 2), die ca. 94 % der GmbH-Anteile hielt. Die KG 1 war ihrerseits wieder an mehreren Personengesellschaften beteiligt.
Bei der Feststellung des Anteils der Mitunternehmer am GewSt-Messbetrag der KG 1 – dieser bestand nur aus den Anteilen der GewSt-Messbeträge an den Tochtergesellschaften der KG 1 – lehnte das FA es ab, auch den auf die GmbH entfallenden Anteil gesondert festzustellen, weil die GmbH nicht zur Anrechnung berechtigt sei. Die KG 1 war anderer Meinung, weil die GmbH als Organgesellschaft die Anrechnungsbefugnis auf ihre Muttergesellschaft KG 2 "weiterleite" und so deren Mitunternehmern Anrechnungsvolumen vermittele.
Das FG gab der Klage überwie...