Leitsatz
1. Ein verbleibender Spendenvortrag für eine Vermögensstockspende nach § 10b Abs. 1a EStG ist erstmals zum Schluss des Veranlagungszeitraums des Zuwendungsjahres gesondert festzustellen (§ 10b Abs. 1a Satz 4 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG). Dieser Bescheid hat für die nachfolgenden Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10b Abs. 1a EStG Bindungswirkung.
2. Das Klageverfahren über die Rechtmäßigkeit des Folgebescheids ist gemäß § 74 FGO regelmäßig auszusetzen, wenn ein Grundlagenbescheid über die gesonderte Feststellung des Spendenvortrags nach § 10b Abs. 1a Satz 4 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG erst noch erlassen werden muss.
3. Soll das rechtliche Eigentum an einem Grundstück auf eine Stiftung übergehen, erlangt diese regelmäßig zu dem Zeitpunkt wirtschaftliches Eigentum an dem Grundstück, der in dem auf Übertragung des Eigentums gerichteten notariellen Vertrag für den Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten vorgesehen ist, wobei eine rückwirkende Bestimmung dieses Zeitpunkts einkommensteuerrechtlich unbeachtlich ist.
Normenkette
§ 10b Abs. 1a, § 10b Abs. 1, § 10b Abs. 3 Satz 1, § 10d Abs. 4 EStG in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung, § 74 FGO, § 171 Abs. 10, § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO, § 81, § 311b BGB
Sachverhalt
Die Kläger wurden in den Streitjahren 2005 bis 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie errichteten mit dem Ehepaar B im Jahr 2001 eine gemeinnützige Stiftung.
Ausweislich eines privatschriftlichen Stiftungsgeschäfts wandten die Kläger und das Ehepaar B der Stiftung am 11.7.2001 ein Grundstück zu. Die Stiftung, die 2001 genehmigt und 2002 vorläufig als gemeinnützig anerkannt wurde, erteilte den Klägern eine Zuwendungsbestätigung über die Zuwendung ihrer Miteigentumsanteile an dem Grundstück und be...