Leitsatz
1. Im Erbschaftsteuerrecht gelten die infolge des Erbanfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung zivilrechtlich erloschenen Rechtsverhältnisse gemäß § 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen. Diese Fiktion umfasst auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten, der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten ist, die Geltendmachung des Pflichtteils fiktiv nachzuholen.
2. Die Fiktion des § 10 Abs. 3 ErbStG reicht jedoch nicht so weit, dass der zivilrechtlich aufgrund Konfusion erloschene Pflichtteilsanspruch auch dann noch geltend gemacht werden kann, wenn er im Zeitpunkt der Geltendmachung zivilrechtlich verjährt war.
Normenkette
§ 10 Abs. 3, Abs. 5 ErbStG, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO
Sachverhalt
Der Vater des Klägers und dessen Ehefrau (Stiefmutter des Klägers) setzten sich durch sog. Berliner Testament (§ 2269 BGB) gegenseitig zu Alleinerben und den Kläger zum Erben des Überlebenden ein. Der Vater des Klägers verstarb im Oktober 2003, die Stiefmutter des Klägers im Januar 2014.
In der Erbschaftsteuererklärung betreffend den Erbanfall beim Ableben der Stiefmutter machte der Kläger einen eigenen Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit geltend. Er habe diesen Anspruch gegenüber seiner Stiefmutter mündlich geltend gemacht. Das FA setzte gegenüber dem Kläger Erbschaftsteuer fest, ohne den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs steuermindernd zu berücksichtigen.
Das FG gab der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage statt (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 4.5.2016, 3 K 148/15, Haufe-Index 9460300, EFG 2016, 1102). Der Alleinerbe könne nach dem Tod des Pflichtteilsverpflichteten seinen nunmehr gegen sich selbst gerichteten Pflichtteilsanspruch auch dann noch ge...