Leitsatz
Die personelle Verflechtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einer GmbH ist auch dann gegeben, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer der GbR, der zugleich alleiniger Geschäftsführer der GmbH ist, zwar von der GbR nicht vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit ist, aufgrund seiner beherrschenden Stellung in der GmbH aber bewirken kann, dass auf Seiten der GmbH nicht er selbst als deren Vertreter auftritt.
Normenkette
§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 EStG, § 47 Abs. 1 und Abs. 4 GmbHG, § 181 BGB, § 41 AO
Sachverhalt
Die klagende GbR vermietet den privaten Grundbesitz ihrer Gesellschafter, einem Ehepaar und seinen drei Söhnen. Der allein zur Geschäftsführung und Vertretung der GbR berechtigte und verpflichtete Ehemann war zunächst mit 35 % und im Streitjahr mit 20 % beteiligt. Nach dem Gesellschaftsvertrag werden alle den Gesellschaftern durch Gesetz oder Vertrag zugewiesenen Entscheidungen mit 2/3 Mehrheit getroffen. Im September 1992 schloss die GbR einen Mietvertrag über gewerbliche Räume mit der Autohaus B (GmbH) ab, an der der Ehemann als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer zu 75 % beteiligt war. Das von der GbR für Zwecke der GmbH bebaute Grundstück wird von dieser zu 63 % genutzt und ist im Übrigen fremdvermietet. Den Mietvertrag unterschrieben für die GbR als Vermieterin neben dem Ehemann auch die anderen Gesellschafter, für die GmbH allein der Ehemann. Im Streitjahr übertrug der Ehemann seine GmbH-Anteile auf zwei seiner Söhne, die danach zu jeweils 50 % an der GmbH beteiligt sind.
Das FA ging davon aus, durch die Anteilsübertragung sei die bis dahin bestehende Betriebsaufspaltung zwischen der GbR und der GmbH beendet worden und ermittelte einen Aufgabegewinn, den es im Bescheid über die einheitliche und gesonderte Festst...