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Frotscher/Geurts, EStG, SolzG § 1 Erhebung eines Solidar ... / 1 Allgemeines und Systematik

Prof. Dr. Alexander Kratzsch
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Rz. 1

Durch Art. 31 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) v. 23.6.1993[1] wurde zum 1.1.1995 erneut ein Solidaritätszuschlag eingeführt, nachdem der vom 1.7.1991 bis 30.6.1992 befristete SolZ ausgelaufen war. Seiner Rechtsnatur nach ist der SolZ eine Ergänzungsabgabe zur ESt und KSt nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG. Er ist eine selbstständige Steuer, nicht Teil der ESt oder KSt, obwohl er wirtschaftlich wie eine Erhöhung der ESt und KSt wirkt. Der gezahlte SolZ hat also nicht den Charakter einer besonderen Erhebungsform der ESt oder KSt, kann also auch nicht mit der ESt- oder KSt-Schuld verrechnet werden.

 

Rz. 2

Der SolZ ist grundsätzlich eine Zuschlagsteuer i. S. d. § 51a EStG, deren Maßstabsteuern die ESt und KSt sind. Trotzdem ist § 51a EStG in weitem Umfang nicht auf den SolZ anwendbar, da das SolZG die erforderlichen Regelungen selbst enthält, überwiegend in enger Anlehnung an § 51a EStG. Das SolZG verdrängt also § 51a EStG als lex specialis. Nach § 51a Abs. 2 EStG i. d. F. des Gesetzes v. 21.12.2000[2] war das Halbeinkünfteverfahren bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigen; demgegenüber war § 35 EStG bei der Ermittlung der festzusetzenden ESt nicht anzuwenden (aufgehoben ab Vz 2009). § 3 Abs. 2 SolZG normiert demgegenüber, dass Bemessungsgrundlage für den SolZ die nach § 2 Abs. 6 EStG festzusetzenden ESt unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 32 EStG ist. Somit werden für die Festsetzung des SolZ das Teileinkünfteverfahren sowie die GewSt-Anrechnung nach § 35 EStG mindernd berücksichtigt. Ausgenommen ist die Anwendung des durch das InvStRefG v. 19.7.2016[3] eingefügten§ 36a EStG. § 3 Abs. 3–5 SolZG übernehmen demgegenüber weitgehend die Regelungen in § 51a Abs. 3–5 EStG.

 

Rz. 2a

Das SolZG verfolgt nac...

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