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Frotscher/Geurts, EStG Anhang 1 zu § 15: GmbH & Co. KG s ... / 4.11 Feststellung der Einkünfte

Dr. Tobias Hagemann
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4.11.1 Grundlagen

 

Rz. 236

Eine GmbH & Co. erzielt zwar regelmäßig Einkünfte, die auch ertragsteuerlich relevant sind; sie ist als Personenhandelsgesellschaft und Mitunternehmerschaft selbst aber weder einkommen- noch körperschaftsteuerpflichtig. Sie bildet nur insoweit ein Steuerrechtssubjekt, als sie in der Einheit der an ihr Beteiligten Merkmale eines Besteuerungstatbestands verwirklicht. Für Zwecke der Gewinnermittlung wird der GmbH & Co. eine eigenständige Identität zugesprochen.[1] Steuersubjekt im eigentlichen Sinne, Einkommensbezieher und Steuerschuldner sind – mit Ausnahme der GewSt (§ 5 Abs. 1 S. 3 GewStG) – jeweils die Gesellschafter, ganz gleich, ob es sich hierbei um natürliche oder nicht natürliche Personen handelt.

[1] BFH v. 25.6.1984, GrS 4/82, BStBl II 1984, 751; BFH v. 3.7.1995, GrS 1/93, BStBl II 1995, 617, 621.

4.11.2 Einheitliche Gewinn-/Einkünfte-Feststellung

 

Rz. 237

Wegen der Erzielung von Einkünften, die steuerlich mehreren Personen zuzurechnen sind, wird für die GmbH & Co. gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen durchgeführt. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG kann eine GmbH & Co. nicht nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern auch nichtgewerbliche Einkünfte erzielen (Rz. 26 und 82). In diesen Fällen ist eine gesonderte – und einheitliche – Feststellung für nichtgewerbliche Einkünfte durchzuführen. Besteht Streit über Grund oder Höhe des in einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen festgestellten Gesamthandsgewinns einer Personengesellschaft, ist nur die Gesellschaft selbst klagebefugt. Eine Klagebefugnis des Gesellschafters ergibt sich nicht schon daraus, dass ihm der streitige Gewinn alleine zugerechnet wurde.[1]

 

Rz. 237a

Die einheitliche Feststellung des Gewinns und Verlusts kann gem. § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO nur unterbleiben, wen...

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