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Frotscher/Geurts, EStG § 92a Verwendung für eine selbst ... / 4 Wegfall der Selbstnutzung (§ 92a Abs. 3 EStG)

Hannes Diehl
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4.1 Auflösung des Wohnförderkontos

 

Rz. 40

Das Wohnförderkonto ist aufzulösen, wenn der Zulageberechtigte die geförderte Wohnung vor vollständiger Rückzahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags nicht nur vorübergehend nicht mehr für eigene Wohnzwecke nutzt (§ 92a Abs. 3 S. 1 EStG). Aus der zulässigen, nicht schädlichen Verwendung des geförderten Kapitals wird grundsätzlich – mit Ausnahme in § 92a Abs. 3 S. 9 und Abs. 4 EStG – eine schädliche Verwendung. Die auf dem Wohnförderkonto in diesem Zeitpunkt (noch) ausgewiesenen Beträge gelten deshalb als Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag i. S. v. § 22 Nr. 5 S. 1 EStG, die dem Zulageberechtigten nach letztmaliger Erhöhung des Wohnförderkontos nach § 92a Abs. 2 S. 3 EStG zum Ende des Vz, in dem die Selbstnutzung aufgegeben wurde, zufließen (§ 92a Abs. 3 S. 5 EStG). Das Wohnförderkonto ist aufzulösen und der Auflösungsbetrag zu ermitteln. Dieser wird nach § 22 Nr. 5 S. 4 EStG ohne Verminderung – § 22 Nr. 5 S. 5 EStG ist nicht anwendbar – der Besteuerung unterworfen.

 

Rz. 41

Die Rechtsfolge tritt in allen Fällen des § 92a Abs. 1 S. 1 EStG ein, in denen die Selbstnutzung Voraussetzung der Förderung ist, also auch bei Entschuldung einer Wohnung und Erwerb eines Pflichtanteils an einer Wohnungsgenossenschaft.

 

Rz. 42

Wann die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken als nicht nur vorübergehend aufgegeben anzusehen ist, unterliegt grundsätzlich der Würdigung des Einzelfalls. Nach der Vorgabe der Verwaltung kann bei einem Zeitraum von bis zu einem Jahr noch von einer nur vorübergehenden Nutzung ausgegangen werden.[1] Die in dieser Regelung angelegte Streitanfälligkeit wird gemildert durch die in Abs. 4 Nr. 2 und 3 vorgesehene heilende Absichtserklärung (Rz. 53).

 

Rz. 43

Eine nur vorübergehende Nutzung zu anderen als eigenen Wohnzwecken ist nach dem Wortlaut des Gesetzes unschäd...

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