Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Frotscher/Geurts, EStG § 92 Bescheinigung

Dirk Pick
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

1 Unterrichtungspflicht und Rechtsstaatlichkeit

 

Rz. 1

Das Verfahren zur Ermittlung, Festsetzung und Auszahlung der Zulage läuft unter der Vorgabe eines möglichst "schlanken" Verwaltungsverfahrens in wesentlichen Teilen maschinell ausgestaltet ohne Beteiligung des Zulageberechtigten ab (§ 90 EStG Rz. 1). Die in § 92 EStG vorgesehene Unterrichtung des Zulageberechtigten vermag diese Beteiligungsdefizite nur zu mildern, nicht zu kompensieren. Sie garantiert lediglich ein Minimum an Rechtsstaatlichkeit im Zulageverfahren. Die "Bescheinigung" des § 92 EStG hat die Funktion einer nachträglichen Unterrichtung des am laufenden Zulageverfahren nicht beteiligten Betroffenen und tritt an die Stelle des nach allgemeinem Verständnis öffentlicher Verwaltung eigentlich erforderlichen Verwaltungsakts als Grundlage einer möglichen forensischen Überprüfung, allerdings ohne selbst Verwaltungsaktcharakter zu haben, und damit ohne dass tatsächlich eine Überprüfungsmöglichkeit in einem Einspruchs- oder Klageverfahren entstünde (s. aber Rz. 4). Dies setzt vielmehr eine Festsetzung nach § 90 Abs. 4 EStG voraus, die aber nach den Anpassungen durch das Jahressteuergesetz 2022[1] ab 1.1.2024 in deutlich mehr Fällen als bisher von Amts wegen erfolgen dürfte (§ 90 EStG, Rz. 17).

 

Rz. 1a

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz[2] wurde der bislang nur als "jährlich" im Gesetz vorgegebene Turnus zur Erstellung der Bescheinigung ab dem 1.1.2018 dahingehend klargestellt und ergänzt, dass diese nun bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahrs zu erteilen ist. Wesentliche Unterschiede zur bisherigen Praxis der Anbieter sind hierdurch nicht eingetreten.

[1] G. v. 16.12.2022, BGBl I 2022, 2294.
[2] G. v. 17.8.2017, BGBl I 2017, 3214; Emser/Roth, NWB 2017, 2490.

2 Funktion der Bescheinigung

 

Rz. 2

Die Bescheinigungspflicht ist sachlich gesehen im Wesentlichen eine Unterrichtungspflicht. Als Bescheinigung wird gemeinhin ein Dokument bezeichnet, das den Empfänger in die Lage versetzen soll, einem Dritten gegenüber den Nachweis über die "bescheinigten" Umstände zu erbringen. Dazu dient die Bescheinigung des § 92 EStG nicht. Allenfalls hinsichtlich S. 1 Nr. 1 käme in Betracht, dass mit der Bescheinigung die Höhe der im abgelaufenen Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge dem FA für den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG nachgewiesen werden könnte, was allerdings seit dem Vz 2010 durch Datenübertragung zwischen dem Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle (§ 10a Abs. 5 S. 1 EStG) und der zentralen Stelle (§ 81 EStG) erfolgt. Davon ging die Verwaltung indes auch zuvor nicht aus, denn sie hatte für beide Bescheinigungen – § 92 EStG und § 10a Abs. 5 EStG – unterschiedliche amtliche Formulare entwickelt (Rz. 13).

 

Rz. 3

Auch im Übrigen besteht eine Bescheinigungsfunktion nicht. Allenfalls kommt der schriftlichen Unterrichtung nach § 92 EStG in Teilbereichen eine Art Quittungsfunktion zu, mit der der Zulageberechtigte notfalls seinem Vertragspartner, dem Anbieter, gegenüber die von ihm erbrachten Leistungen in einem Streitfall nachweisen könnte. Im Regelfall ist sie eine Zwischenabrechnung des Anbieters, die es dem Zulageberechtigten erlaubt, die Entwicklung seiner Versorgungsanwartschaft zu verfolgen und den wirtschaftlichen Stand seiner Investition zu erkennen.

 

Rz. 4

Nach Verwaltungsauffassung hat die Bescheinigung nach § 92 EStG darüber hinaus die Funktion der Bekanntgabe der Entscheidung der zentralen Stelle gem. § 90 Abs. 1 S. 1 EStG über das Ergebnis der Zulagenermittlung, denn der Zugang dieser Bescheinigung ist für den Zulageberechtigten der Beginn der Jahresfrist nach § 90 Abs. 4 S. 2 EStG, um selbst einen Antrag auf Festsetzung der Zulage zu stellen.[1] Diese Wirkung kann der Bescheinigung aber nur zukommen, wenn in ihr die Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag auf Zulage zu sehen wäre. Die vom Anbieter ausgestellte Bescheinigung wäre dann gleichzeitig die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts der zentralen Stelle i. S. v. § 124 Abs. 1 S. 2 AO. Ob dies so interpretiert werden kann, ist zweifelhaft. Schon die Erfüllung der formellen Voraussetzungen des § 119 Abs. 3 S. 1 AO (Erkennbarkeit der erlassenden Behörde) ist fraglich. Nach dem derzeit gültigen Vordruckmuster (Rz. 13) ist nur für die Mitteilung, dass kein Zulageanspruch besteht, ein Hinweis auf die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA; § 90 EStG Rz. 1) als entscheidende Behörde vorgesehen; und auch dieser Hinweis enthält keinen Hinweis darauf, dass damit die Bekanntgabe einer Entscheidung der ZfA gewollt wäre. Jedenfalls wären dann auch entsprechende Folgerungen hinsichtlich der Rechtsmittelfähigkeit der Bescheinigung zu ziehen.

[1] BMF v. 5.10.2023, IV C 3 – S 2015/22/10001:001, Rz. 301, BStBl I 2023, 1726.

3 Inhalt der Unterrichtungspflicht (§ 92 S. 1 EStG)

 

Rz. 5

Die Bescheinigung ist für jeden Altersvorsorgevertrag getrennt zu erstellen. Zu unterrichten ist über die Leistungen des Zulageberechtigten auf diesen Vertrag, also über die von ihm erbrachten Altersvorsorgebeiträge, und zwar in zweifacher Hinsicht:

  • zum einen über die Höhe der im abgelaufenen Beitragsjahr (§ 88 EStG) erbrachten Beit...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Sonderausgabenabzug: Nachträgliche Berücksichtigung übermittelter Riester-Daten
Einkommensteuererklärung
Bild: Michael Bamberger

Kann nachträglich ein Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG gem. § 175b AO beantragt werden, indem man darauf hinweist, dass die Einwilligung in die Datenübermittlung an das Finanzamt vorgenommen wurde?


Praxis-Tipp: Nachträgliche Geltendmachung des Wahlrechts auf einen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG
Paragraf
Bild: rcfotostock

Hängt die Riester-Günstigerprüfung von einem Antrag des Steuerpflichtigen ab oder ist schon die Zertifizierung mit nachfolgender Datenübermittlung als Antrag zu werten?


Nachfolgeberatung: Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Bild: Haufe Shop

Unter Berücksichtigung des aktuellen Rechtsrahmens und des Status quo der Mandant:innen zeigt die Autorin, wie Beratungsziele festgelegt, Gestaltungsoptionen erarbeitet, Maßnahmen zur Umsetzung definiert und die Rechtssicherheit der Nachfolgeregelungen regelmäßig überprüft werden.


Frotscher/Geurts, EStG § 92... / 3 Inhalt der Unterrichtungspflicht (§ 92 S. 1 EStG)
Frotscher/Geurts, EStG § 92... / 3 Inhalt der Unterrichtungspflicht (§ 92 S. 1 EStG)

  Rz. 5 Die Bescheinigung ist für jeden Altersvorsorgevertrag getrennt zu erstellen. Zu unterrichten ist über die Leistungen des Zulageberechtigten auf diesen Vertrag, also über die von ihm erbrachten Altersvorsorgebeiträge, und zwar in zweifacher ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren