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Frotscher/Geurts, EStG § 9 Werbungskosten / 11 Entsprechende Anwendung von Regelungen über Betriebsausgaben

Marcus Lochte
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Rz. 253

Die Regelung des § 9 EStG über Werbungskosten ist nicht abschließend. Daher werden bestimmte Regelungen über Betriebsausgaben, die ihrem Wesen nach auch als Werbungskosten bei den Überschusseinkünften vorkommen können, durch § 9 Abs. 5 EStG für entsprechend anwendbar erklärt. Es handelt sich um folgende Vorschriften: § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 Abs. 6 und § 4j, § 4k und § 6 Abs. 1 Nr. 1a sowie § 6e EStG.

  • die Beschränkung des Abzugs von Aufwendungen für Geschenke (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG; § 4 EStG Rz. 671);
  • die Beschränkung des Abzugs von Bewirtungsaufwendungen, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG (§ 4 EStG Rz. 685);
  • die Beschränkung des Abzugs von Aufwendungen für Gästehäuser, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 EStG (§ 4 EStG Rz. 701);
  • die Beschränkung des Abzugs von Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segel- und Motoryachten und ähnliche Einrichtungen sowie damit zusammenhängende Bewirtungen, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG (§ 4 EStG Rz. 706);
  • die Beschränkung des Abzugs von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG (§ 4 EStG Rz. 758)[1];
  • der Ausschluss des Abzugs von unangemessenen, die Lebensführung berührenden Aufwendungen, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG (§ 4 EStG Rz. 821);
  • der Ausschluss des Abzugs von bestimmten Geldbußen, Ordnungsgeldern und Verwarnungsgeldern, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG (§ 4 EStG Rz. 830);
  • der Ausschluss des Abzugs von Zinsen auf hinterzogene Steuern, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8a EStG (§ 4 EStG Rz. 849);
  • der Ausschluss des Abzugs von bestimmten Vorteilszuwendungen (Bestechungsgelder), § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG (§ 4 EStG Rz. 852);
  • der Ausschluss des Abzugs von Zuschlägen nach § 162 Abs. 4 AO wegen Nichterfüllung der Dokumentationspflicht nach § 90 Abs. 3 AO oder wegen verzögerter Vorlage der Dokumentation; § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. ...

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