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Frotscher/Geurts, EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen / 12.2.2.1 Begriff der Bewirtungsaufwendungen

Prof. Dr. Gerrit Frotscher, Prof. Dr. Marcus Oehlrich
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Rz. 685

Aufwendungen, die für geschäftliche Bewirtungen gemacht werden und die betrieblich veranlasst sind, sind nur beschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.

Bewirtungen haben Berührungspunkte mit der Lebensführung; ihre Abzugsfähigkeit wird daher, selbst wenn sie in vollem Umfang betrieblich veranlasst sind, durch § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG beschränkt. Dabei gilt eine Beschränkung in doppelter Hinsicht. Bewirtungsaufwendungen sind nur abziehbar, soweit sie das nach der Verkehrsanschauung Angemessene nicht überschreiten; soweit sie danach angemessen sind, wird ihre Abzugsfähigkeit auf 70 % der Aufwendungen beschränkt.[1]

Das Gesetz will damit einem ausufernden Spesenwesen entgegentreten.

§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG ist nur anwendbar, wenn der Stpfl. selbst der Bewirtende ist. Erfolgt die Bewirtung durch einen Dritten, der nicht im Namen und für Rechnung des Stpfl. handelt, liegt aus Sicht des Stpfl. keine "Bewirtung" vor. Erstattet er dem Dritten aus betrieblichem Anlass die Kosten, sind diese Aufwendungen daher in vollem Umfang absetzbar.[2]

§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG regelt den Nachweis der betrieblichen Veranlassung und der Höhe der Aufwendungen und schließt nicht nur bestimmte Aufwendungen vom Abzug aus, sondern bestimmt auch konstitutiv, dass Bewirtungsaufwendungen überhaupt Betriebsausgaben sind. Bewirtungsaufwendungen haben eine enge Verbindung zur privaten Lebenshaltung (Nahrungsaufnahme), sodass sie zumindest teilweise privat veranlasst sind; das Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 EStG könnte dem Abzug als Betriebsausgaben daher entgegenstehen. Dadurch dass § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG die Nichtabzugsfähigkeit von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht, ist gleichzeitig (konstitutiv) geregelt, dass im Übrigen die Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig...

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