Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Rz. 89
Für Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG ist es erforderlich, dass das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich betrieblich, also zu mindestens 90 %, verwendet wird.
Das BMF hat die Anweisung in sein Anwendungsschreiben aufgenommen, wonach der Stpfl. (nur noch) in "begründeten Zweifelsfällen darzulegen" hat, dass der Umfang der Nutzung mindestens 90 % beträgt.
Bei Fahrzeugen wird sich die nahezu ausschließlich betriebliche Verwendung grundsätzlich nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisen lassen (Rz. 48). Anderes kann gelten, wenn die ausschließlich betriebliche Verwendung feststeht (z. B. Fahrzeug, das speziell für betriebliche Zwecke hergerichtet und privat kaum nutzbar ist; s. im Übrigen Rz. 21).
Rz. 89a
Die ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung muss nach der eindeutigen Fassung des § 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG) in dem Jahr der Investition und im folgenden Wirtschaftsjahr vorliegen.
Umfang der betrieblichen Nutzung und Sonderabschreibung
Der Stpfl. A, dessen Wirtschaftsjahr mit dem Kj. übereinstimmt, schafft am 5.9.01 einen Pkw an, den er bis zum 31.12.01 laut – ordnungsgemäßem – Fahrtenbuch zu 95 % betrieblich nutzt. Im Jahr 02 beträgt die betriebliche Nutzung 90 %, in den Jahren danach lediglich 75 %.
Ein in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag bleibt, soweit auch die übrigen Voraussetzungen gem. § 7g Abs. 1 EStG erfüllt sind, bestehen und ist nicht nach § 7g Abs. 4 EStG rückgängig zu machen. A kann die Sonderabschreibungen in 01 i. H. v. 20 % bis (einschließlich) 05 in Anspruch nehmen. Diese Vergünstigung entfällt nicht dadurch, dass er in den Jahren ab 03 die Voraussetzung des § 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG nicht mehr erfüllt.
Rz. 89b
Bei der Frage, ob ein Wirtschaftsgut betrieblich genutzt wird, wird stets auf d...