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Frotscher/Geurts, EStG § 7g Investitionsabzugsbeträge un ... / 2.4.1 Grundsätze und Verwaltungsauffassung für bis zum 31.12.2015 endende Wirtschaftsjahre

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Rz. 25a

Ausdrücklich als Tatbestandsmerkmal festgeschrieben wurde durch § 7g EStG i. d. F. des UntStRefG[1], der für bis zum 31.12.2015 geltende Wirtschaftsjahre gilt (§ 52 Abs. 16 EStG), die Investitionsabsicht durch die Formulierung "beabsichtigt" und "voraussichtlich". Hieraus ergab sich die Notwendigkeit einer Prognoseentscheidung, die auch bisher schon von der Rspr. zur Ansparabschreibung interpretiert wurde.[2]

Im Fall einer nachträglichen Geltendmachung nach Abgabe der Gewinnermittlung waren nach Auffassung der Finanzverwaltung Einschränkungen zu beachten: Insbesondere musste lt. BMF der sog. Finanzierungszusammenhang vorliegen, soweit eine Geltendmachung nach bereits vorgenommener Investition beantragt wurde (Rz. 32ff.). Ein Abzug schied danach aus, wenn zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung bereits die 3-jährige Investitionsfrist abgelaufen ist, da der sog. Finanzierungszusammenhang fehlte.[3]

 

Rz. 25b

Umstritten war, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Investitionsabzugsbetrag noch nachträglich nach Abgabe der Gewinnermittlung, z. B. anlässlich einer Gewinnerhöhung nach Durchführung einer Betriebsprüfung erfolgreich geltend gemacht werden konnte. Eine Nachholung bzw. nachträgliche Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags war zulässig, wenn eine Änderung verfahrensrechtlich noch möglich, die Investitionsfrist noch nicht (ohne rechtzeitige Investition) verstrichen und eine Investitionsabsicht zum Ende des Wirtschaftsjahres, für das der Abzug geltend gemacht wird, glaubhaft war. Die Finanzverwaltung ließ einen Investitionsabzug zu, soweit die erstmalige Geltendmachung innerhalb der Einspruchsfrist vorgenommen wird. Mit Schreiben v. 20.11.2013 lockerte die Finanzverwaltung ihre Auffassung.[4] Die Rspr. des BFH war restriktiv. Der BFH versagte einen ...

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