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Frotscher/Geurts, EStG § 7 Absetzung für Abnutzung oder ... / 15.4.1 Allgemeines

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 408

Nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG sind bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31.3.1985 gestellt worden ist, als AfA bis zur vollen Absetzung jährlich 3 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen. Für Gebäude, die nicht die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG erfüllen, gilt § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG. Nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG sind nach dem 31.12.2022 fertiggestellte Gebäude jährlich mit 3 % abzuschreiben. Für entsprechende Gebäude, die vor dem 1.1.2023 und nach dem 31.12.1924 bzw. vor dem 1.1.1925 fertiggestellt worden sind, gilt nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b bzw. c EStG ein AfA-Satz von 2 bzw. 2,5 %. Als Folge der aufgezeigten gesetzlichen Regelungen ergeben sich typisierend festgelegte AfA-Zeiträume von 33 1/3 bzw. 50 und 40 Jahren (Rz. 435).[1] Eine Gesamtnutzungsdauer für Gebäude wird hierdurch nicht gesetzlich festgelegt.[2] Vielmehr können Gebäude nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG auch über die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Eine AfaA ist nach § 7 Abs. 4 S. 3 EStG ebenfalls zulässig. Die AfA für Wirtschaftsgebäude rechtfertigt nach § 7 Abs. 4 S. 4 EStG für andere Gebäude allerdings keine AfaA und keine Teilwertabschreibung. Ebenfalls anwendbar ist nach § 7 Abs. 4 S. 1 EStG die Regelung über die AfA bei einer Einlage nach Verwendung im Rahmen der Erzielung von Überschusseinkünften.

 

Rz. 408a

Die Regelung in § 7 Abs. 4 EStG ist verfassungsgemäß.[3]

 

Rz. 408b

§ 7 Abs. 4 EStG ist – ebenso wie § 7 Abs. 5 EStG – lex specialis zu § 7 Abs. 1 S. 1 und 2 EStG. Ein Wahlrecht zwischen § 7 Abs. 1 EStG und § 7 Abs. 4 bzw. 5 EStG besteht nicht. Eine Wahlmöglichkeit ist nur zwischen § 7 Abs. 4 und 5 EStG gegeben. Ebenfalls kein Wahl...

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